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Winterthur , als die Pfrund-, Armen- und Krankenanstalt, so wie die Waisenanstalt, sind ausschließlichfür hiesige Bürger und Bürgerinnen bestimmt. Nur in die Krankenanstalt werden, wenn Platz vor-handen ist, jedoch ohne alle Verbindlichkeit für die Gemeinde, auch Nichtverbürgerte unter festzusetzendenBedingungen aufgenommen. Dabei sollen indeß die vcrhältnißmäßigen Ansprüche der Gemeinde anden Kantonsspital keineswegs vergeben werden, sondern die dießfälligen Rechte der EinwohnerWinterthurs ausdrücklich verwahrt sein. — Personen, welche durch eigene Schuld in Noth und Elendgerathen sind, oder die durch fortgesetzten liederlichen Lebenswandel öffentliches Aergerniß verursachen,oder der Polizei in die Hände gefallen sind, werden in die Anstalt aufgenommen, jedoch nur fürso lange, als es die Nothwendigkeit erheischt; auch trennt man sie in jeder Beziehung von denübrigen Hausgenossen. Diese in die Armenanstalt aufgenommenen Personen zerfallen in zwei Klassen:1) in solche, die arbeitsfähig sind, und 2) in solche, die nicht mehr arbeiten können. Die letztemwerden wo möglich sowohl in den Zimmern als bei Tische von den erstem getrennt. — Um diesePersonen so viel möglich zu bessern und an ein geregeltes Leben zu gewöhnen, werden sie unbedingtden Anordnungen der Pfrundsektion unterworfen, welche Vollmacht hat, innerhalb den Gränzen derGesetze jedes Mittel anzuwenden, welches ihr zur Erreichung deS bemerkten Zweckes geeignet scheint.Strenges Anhalten zur Arbeit, und zwar zu jeder, welche die Pfrundsektion für angemessen erachtet,geht für die noch Arbeitsfähigen allem Andern vor. Bei Arbeitsfluß und Wohlverhalten kann einemsolchen ein Theil seines Verdienstes zur Befriedigung kleiner Bedürfnisse verabreicht werden; im ent-gegengesetzten Falle aber wird der Unterhalt aus die dringendsten Lebensbedürfnisse beschränkt. —Für alle in die Armenanstalt aufgenommenen Personen sorgt die Anstalt ganz in Bezug auf Woh-nung, Kleidung und Verpflegung. Dabei aber soll als Grundsatz gelten, daß sie eS durchausnicht besser haben sollen als diejenigen, welche durch angestrengten Fleiß sich selbst zu helfen undihre nothwendigsten Bedürfnisse von sich aus zu befriedigen suchen. Die Einrichtung der Armenanstaltfür den Zweck eines Arbeits- oder Korrektionshauses wird auf Grundlage der Gesetzgebung einembesondern Reglemente vorbehalten.
Die spezielle Aufsicht, Leitung und Besorgung der Armenanstalten vollziehen die beiden Sektio-nen der Pfrund- und Waisenanstalt. Sie bestehen jede aus fünf Mitgliedern, nämlich 1) aus demArmengutsverwaltcr als Präsident; 2) aus vier für jede Sektion von der Armenpflege aus derenMitte gewählten Mitgliedern. 3) Der Hausmeister in der Pfrundanstalt und der Waisenvater inder Waisenanstalt haben in den betreffenden Sektionen Sitz mit berathender Stimme. In Fällenjedoch, wo die Sektionen es beschließen, oder wo persönliche Angelegenheiten sie oder ihre Gattinnenbetreffend behandelt werden, begeben sie sich in den Ausstand. Der Armenarzt ist auf Verlangen denSektionssitzungen mit berathender Stimme beizuwohnen verpflichtet.
Die angestellten Personen der Armenanstalt sind: ein Hausmeister zur unmittelbaren FührungdeS Hauswesens der Pfrund-, Armen- und Krankenanstalt, welcher vcrheirathet und evangelischerKonfession sein muß, mit sechsjähriger Amtsdauer. Er und seine Frau, die Hausmeisterin, beziehenzusammen eine Besoldung von 550 fl. nebst freier Wohnung für sie und ihre Familie, Heizung, Lichtund die Kost der ersten Psrünberklasse, so wie die ärztliche Behandlung von Seite des Arztes derAnstalt. Hat der Hausmeister Kinder, so bezahlt er für dieselben vom zurückgelegten dritten Altersjahran bis zu ihrer Konfirmation ein mit Rücksicht auf ihr Alter und sonstige Verhältnisse zu bestimmendesKostgeld, welches jedoch die Summe von 40 fl. für jedes nicht übersteigen soll, — die Waiseneltern
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