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mit der nämlichen Amtsdauer und einer Besoldung von 700 st., der Armenarzt mit 500 st. Besol-dung und ebenfalls auf 6 Jahre gewählt. Das Dienstpersonal der Pfrund-, Armen-, Kranken- undWaisenanstalt, dessen Zahl nach den jedesmaligen Umständen und Verhältnissen bestimmt wird unddessen Besoldung die Armenpflege festsetzt, steht unter den Befehlen des Hausmeisters und Waisen-vaterS, und wird im Einverständniß und unter Genehmigung des Armengutsvcrwalters von ihnenangestellt und entlassen. — Die Lokalitäten der Armenanstalten, welche mit Vorbehalt künftigerBestimmungen über ein zu errichtendes Arbeitshaus, für alle Institute sammt dem ihnen angewie-senen Pflanzland die bisherigen bleiben und von den Räumlichkeiten ver Zentralverwaltung auszu-scheiden sind, stehen unter ver Verwaltung und Besorgung der Armenpflege. Ihre Jnehrenhaltungund allfällige Bauten und Reparaturen besorgt sie aus den Antrag der Sektion für die Pfrund- undWaisenanstalt nach 8 10 der Organisation des Armenwesens vom 14. August 1850.
Zur nähern Vorbereitung der Verfügungen in Unterstützungssachen wird aus der Mitte derArmenpflege eine besondere Sektion bestellt, deren fünf Mitglieder von Amts wegen immer folgendesind: 1) der Präsident der Armenpflege, 2) der Stadtrathspräsident, 3) der Stadtpfarrer, 4) derArmengutsvcrwalter, 5) der Stadtammann. — Der Sektion für das Unterstützungswesen werdenvon der Armenpflege in oder außer ihrer Äiitte einige Armenväter beigegeben, welche auf die Dauereines Jahres zu wählen sind. Alle Mitglieder der Armenpflege sind zur Annahme von wenigstenssechs Armenvaterstellen verpflichtet, und alle Armenväter sind in der Sektion vollberechtigte Beisitzerin Angelegenheit der ihnen zur Besorgung übcrgebenen Armen, auch wenn sie nicht Mitglieder derArmenpflege sind. — Bei Begutachtung und Antragstellung hat die Unterstützungssektion vorzüglichdaraus zu achten, ob die Ursache der Armuth in Krankheit, Verdienstlosigkeit oder aber in Arbeits-scheu und Leichtsinn liege. Sie hat daher den Unterstützungsbedürftigen in eine der folgenden vierKlassen einzureihen: Erste Klasse: wegen Mangel an geistigen oder körperlichen Kräften zur Arbeitganz unfähig; zweite Klasse: wegen Mangel an geistigen oder körperlichen Kräften zur Arbeit zumTheil unfähig; dritte Klasse: Arbeitsfähige und Arbeitswillige; vierte Klasse: Arbeitsfähige, denen esan kräftigem oder andauerndem Willen zur Arbeit gebricht. Je nachdem ein Armer in die eine oderandere Klasse fällt, wird sie das Maß und die Natur der Unterstützung beantragen. — WennJemand, der durch Geburt, Stand, Bildung und frühern Reichthum sich auszeichnete, verarmt undder öffentlichen Unterstützung bedarf, so geben ihm seine frühern Verhältnisse kein Recht auf reich-lichere Spenden. — Alljährlich im Monat Januar hält die Armenpflege mit Zuzug aller demArmenwesen vorgesetzten Personen eine Versammlung zu allgemeiner Besprechung und zu gegen-seitigem Austausch von Wünschen und Vorschlägen im Interesse des Armenwesens. Diese Versamm-lung hat indeß keinerlei Beschlüsse zu fassen.
Alle übrigen hier nicht näher angeführten Bestimmungen der Armenordnung sind mit derzürcherischen vom 3. Hornung 1830 übereinstimmend, deren Grundzüge in der früheren ChronikS. 23 angegeben sind.
Das Armengut der Stadt bestand bis dahin in 546,025 fl.
Bauwesen.
In der früheren Chronik ist S. 677 bemerkt worden, daß das Bauwesen der Stadt durch dieneue Verfassung derselben vom Jahr 1839 der Domainenverwaltung unterstellt worden. Der Domainen-