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am Hafen hergestellt (Kasten 785 fl. 17 ß.), — 1847 das Männerbad am See erweitert undhiefür 450 sl. ausgegeben.
Im Jahr 1843 erließ die Polizeikommisfion eine Verordnung betreffend die Badanstalt am See,und setzt jährlich die Tare fest, die für den Eintritt in dieselbe entrichtet werden muß.
Baugarten.
Das am obern Ende der Stadt zunächst dem Kratzthurme nahe am See befindliche, der Bau-gartengesellschast gehörende Gut wurde in den Jahren 1849 und 1850 bedeutend verschönert, nach-dem die alten Schöpfe oberhalb dem Stadthause abgetragen worden, beim Eintritt in das Gut derPlatz applanirt und in eine englische Anlage verwandelt, der Pavillon ausgebessert, aus der süd-lichen unv östlichen Seite eine Mauer aufgeführt, und es werden die Verschönerungen noch weiterfortgesetzt werden. In den beiden erwähnten Jahren wurden auf die Bauten ungefähr 2000 sl.verwendet.
Bauschanze.
Im Jahr 1841 wurde zwischen den Abgeordneten der Regierung, des Stadtrathes und derKaufmannschaft folgender Vertrag abgeschlossen:
Zusatzvertrag zu dem Hauptvertrag vom 16. März 1835.
Die Abgeordneten des Regierungsrathes, des StadtratheS von Zürich und der Vorsteherschaftder in dem Ragionenbuch der Stadt Zürich eingetragenen und in hier verbürgerten Kaufleute habenunter Vorbehalt der Ratifikation von Seite ihrer Kommittenten nachfolgende Uebereinkunft getroffenund festzuhalten beschlossen:
8 1. Die von der Kaufmannschaft in dem erwähnten Vertrage vom 16. März 1835, 8 2,litt. g übernommene Verpflichtung der Wegschaffung der Bauschanze ist aufgehoben.
8 2. Dagegen übernimmt die Kaufmannschaft und die Stadtgemeinde Zürich , als deren Rechts-nachfolgen», auf ihre Kosten und ohne weitere Entschädigung von Seite des Staates:
a) Die Austiefung eines Schifffahrtswegeö vom neuen Kaufhause aufwärts zwischen der Bau-schanze und dem neuen Quai nach dem See.
b) Die Austiefung nächst der Bauschanze zwischen derselben und dem Hafen.
c) Die Errichtung einer Brücke von dem neuen Quai aus auf die Bauschanze in einer Kon-struktivnsweise, welche sowohl den Uebergang für Fußgänger als die ungehinderte Durchfahrtfür beladene Schiffe gleichmäßig sichert; demgemäß soll dieselbe eine Höhe von mindestens13 Fuß über dem Nullpunkt des Pegels beim Sladthause erhalten.
ck) Die Abtragung und Verebnung der auf der Bauschanze noch befindlichen Wälle.
8 3. Nach Erfüllung der im 8 2 übernommenen Verpflichtungen von Seite der Kaufmann-schaft und der Stavtgemeinde Zürich tritt der Staat die Bauschanze als Eigenthum an die Stadt-gemeinde Zürich ab, wobei folgende Bedingungen festgesetzt werden:
a) Die Kaufmannschaft und bezugsweise die Stadtgemeinde Zürich übernehmen zu ihren Lastenfür alle Zeiten die angemessene Unterhaltung der Bauschanze, so wie der zu derselben führen-den Brücke.