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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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d) Die Bauschanze soll stets Eigenthum der Stadtgcmeinde Zürich und ein freier öffentlicherPlatz bleiben, auch niemals zur Errichtung von Wohngebäuden benutzt werden.

8 4. Dem Regierungsrathe steht nicht allein als Mitkontrahenten in diesem Vertrage, sondernauch als Oberbehörde in wasserbaupolizeilicher Hinsicht das Recht der Aufsicht über die genaueErfüllung der Bedingungen derselben zu.

§ 5. Der gegenwärtige Zusatzvertrag erhält nach erfolgter Genehmigung durch den Regie-rungsrath, den Ausschuß der Kaufmannschaft und der hiezu kompetenten städtischen Behörden ver-bindliche Kraft, in der Meinung, daß die im 8 2 dieser Uebereinkunft festgesetzten Arbeiten längstensbis Ende des Jahres 1843 vollendet sein sollen.

Zürich , den 23. November 1841.

Die Abgeordneten des Regierungsrathes:Ed. Sulzer, R.R.

Wild, R.R.

Die Abgeordneten des Stadtrathes von Zürich :I. L. Heß.

' L. Ziegler, Bauherr.

Die Abgeordneten der Vorstcherschaft der in dem Ragionenbuch der Stadt Zürich eingetragenenund in hier verbürgerten Kaufleute:

Martin Esche r.

Ed. Ott-Jmhof.

Die Vorstcherschaft der in dem Ragionenbuch der Stadt Zürich eingetragenen und in hierverbürgerten Kaufleute ratifizirt diesen Vertrag:

Zürich , den 16. Dezember 1841.

Der Präsident:

Martin Escher .

Für den Aktuar:

Ed. Ott-Jmhof.

Nebenstehender Vertrag wird von dem Stadtrathe Zürich definitiv ratifizirt:

Zürich , den 30. Dezember 1841.

Im Namen des Stadtrathes:

Der PräsidentI. L. Heß.

Der StadtschreiberG y s i.

Es hat der Regierungsrath dem bemeldten Vertrag seine Ratifikation ertheilt.

Beschlossen Zürich , den 18. Jenner 1842.

Vor dem Regierungsrathe:

Der erste StaatsschreiberH ottinger.

In Folge dessen ward im Jahr 1842 der Wall auf der Bauschanze abgetragen, dieselbe miteinem Geländer und Brustquadern eingefaßt und mittelst eines gewölbten hölzernen Steges mit dem