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gemeinde am 12. Oktober 1846 neue Statuten über den Fruchtfond vorgelegt und von ibr ange-nommen. Sie lauten folgendermaßen:
8 1. Der Fruchtfond besteht ursprünglich aus dem bei Rückzahlung des Massena'schcn Darlehens durchfreiwillige Beiträge der Stadtbürgcrschaft gesammelten Kapitale, den seitherigen Schenkungen und Zinsen, undhat die Bestimmung, die Vorsorge gegen theure Zeiten durch zeitige Anschaffungen und zweckmäßige Austhci-lungcn von Lebcnsmiitcln unter die Stadtbürgcrschaft möglich zu machen.
Zu diesem Ende hin sind die Leistungen aus diesem Fondc nicht als Unterstützungen an mehr oder wenigerdürftige Personen, sondern als allgemeine Vorsorge für die gcsammtc Stadtbürgerschast zu behandeln.
8 2. Die freiwilligen Beiträge neu angenommener Bürger, so wie alle Legate und Schenkungen an denFond sind in ein besonderes Donationenbuch einzutragen.
8 3. Das Vermögen dieser Stiftung besteht zum Theil in einem Kapitalfond, zum Theil in Naturalvorräthen.
§4. Der Kapitalsond darf niemals unter den Bestand von 36,000 fl. rcduzirt werden; daher haben dieStadtbchörden, wenn eine allgemeine Theurung größere Gcldopfer zu Gunsten von Austhcilungcn an Lebens-mittcln erfordert, aus anderweitigen Quellen die Leistungen dieses Fondcs zu unterstützen.
In solchen Fahren, in welchen die Preise und Qualitäten der Früchte sich hicfür eignen, soll ein ange-messenes Quantum Frucht angekauft und aufgespeichert werden. Es dürfen die Gclammtvorräthe jedoch dasQuantum von 2000 Malter Frucht nur dann übersteigen, wenn mit Wahrscheinlichkeit einer nahen Theurungentgegengesehen wird.
Wie die vorhandenen Vorräthe in geeigneten Fruchtjahren vermehrt werden, so sollen dagegen zeitweisedie geringeren Sorten der vorhandenen Früchte auf passende Weise wieder veräußert werden.
Bei begonnenen Austhcilungcn sind die Fruchtvorräthe sofort wieder zu ergänze», insofern nicht Gewißheitvorhanden ist, daß dieselben für die Dauer der vorhandenen Theurung ausreichen.
8 5. Der engere Stadtrath hat zu diesem Ende hin dafür zu sorgen, daß jederzeit die nöthigen undzweckmäßig eingerichteten Aufspcicherungsräumc für wenigstens 2000 Malter Frucht vorhanden seien, welche derFruchtfondkommission gegen Entrichtung eines billigen Micthzinses überlassen werden sollen.
8 6. Der Fruchtfondkommission bleibt überlassen, je nach ihrem Ermessen und ihren Erfahrungen ihreVorräthe auch auf Mehl, Reis und Hülsenfrüchte auszudehnen, und es ist ihr das Dörren von Kartoffeln inJahren, welche sich hicfür eignen, besonders empfohlen.
8 7. Die Austhcilungcn aus dem Fruchtfonde an die Stadtbürgerschast sollen mit dem Zeitpunkte be-ginnen, wo das zwcipfündige Brod auf den Ladenpreis von 12 ß. angestiegen ist.
Es können dieselben in Mehl, Brod, gedörrten Kartoffeln oder in andern der gewöhnlichsten Lebensrnittelbestehen, und es geschieht die Verabreichung in dem Verhältnisse, daß beim Brodpreise von 12 ß. das ausge-theilte Brod für den Betrag von 8 ß. erlasse», und mit dem Austhcilungsprcise je um i/? ß. gestiegen wird,
sobald die Brodprcisc sich wieder um 1 ß. vermehrt haben. Wie auch die Preise weiter steigen mögen, darfdie Vergütung eines zwcipfündigcn Brodes nie über 14 ß. angerechnet werden.
Andere Austheilungen sind annähernd in demselben Verhältnisse zu den Marktpreisen zu berechnen.
8 8. Diese Austheilungen haben sämmtliche in der Stadt Zürich anwesende Bürgcrspersoncn ohne Unter-schied zu genießen, und zwar in der Weise, daß für den Vorstand einer Familie wöchentlich zwei Brode undfür jedes stadtbürgcrliche Familienglied wöchentlich ein Brod abgegeben wird.
Einzelne Stadtbürger, welche außerhalb ihrer Familie leben und nicht an ihrem Tischorte in Lohn stehen,erhalten wöchentlich 1^ Brod; stehen sie aber in Lohn ihres Tischherrn, so weiden sie nur im Verhältnisseeines Familiengliedes bedacht.