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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Im gleichen Verhältnisse sind Austhcilungen, welche nicht in Brod bestehe», anzurechnen.

Für alle Austheilnngcn sind 'Anweisungen zum Bezüge den Betreffenden zu bchändigcn, und es sind die-selben berechtigt, sie an andere Personen überzutragen.

^ 9. Der Fruchtsond wird durch eine Kommission des größer« Stadtrathes verwaltet, welche aus dreiMitgliedern des engern und sechs Mitgliedern des größer» Stadtrathcs durch offenes absolutes Mehr gebildetwird. Alljährlich tritt ein Dritthcil derselben aus, und zwar ein Mitglied des engern und zwei Mitglieder desgrößer» Stadtrathcs in umgekehrter Neihcnsolge ihrer Ernennung. Es sind dieselben jedoch jederzeit wiederwählbar. Ein neu eintretendes Mitglied tritt rücksichtlich seiner Erneuerung an die Stelle seines Vorgängers.Den Präsidenten der Kommission ernennt der größere Stadtrath durch offenes absolutes Mehr.

8 10. Der Fruchlfondkommission liegt ob:

n) die Verwaltung des Fruchtfondcs, die Vorberathung und Ausführung aller Anschaffungen von Früchtenund die Sorge für deren Aufbewahrung und abfällige Austhcilungen;k) die Bestellung eines Quästors und die Erlassung der reglemcntarischcn Vorschriften für denselben, wiedie Prüfung und Ratifikation seiner Rechnung in erster Instanz;e) die Besorgung der Magazine und die Anstellung und Beaufsichtigung des Personales für die Erhaltungund Austhcilung der Früchte;

ei) sie ist zu Ausgaben von sich aus befugt, insofern diese im Laufe des Jahres den Kapitalbetrag von5000 sl., und wenn sie jährlich wiederkehren, den Betrag von 200 fl. nicht übersteigen. Ausgaben,welche diesen Kompctcnzansatz überschreiten, hat sie dem größcrn Stadtrathe zu beantragen.

8 11. Die Fruchlfondkommission überweist alljährlich die Rechnung über ihre Verwaltung dem engernStadtrathe zu Handen der großer» Stadtbehörde. Anderweitige Berichte und Anträge, welche sie an den größer»Stadtrath zu bringen hat, müssen dem engern Stadtrathe unter Bezeichnung eines Referenten zur Prüfung über-wiesen werden, und es steht demselben frei, sein eigenes Befinden der Uederweisung an den größern Stadtrathbeizufügen.

8 12. Für die Anlcihung der Kapitalien wird eine besondere Kommission gewählt, welche aus drei vonder Fruchlfondkommission in geheimer Wahl ernannten Mitgliedern und dem Quästor derselben besteht. DenPräsidenten wählt die Fruchlfondkommission aus den Ersteren.

Zur Verwahrung der Schuldtitcl erhalt jedes der drei ersteren Mitglieder einen besondern Schlüssel.

Für die Kontrahirung der Darlehen ist Einstimmigkeit sämmtlicher Mitglieder erforderlich. Darlehen, welcheden Betrag von 5000 fl. übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Fruchtfondkommission, und es ist zu der-selben ebenfalls die Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder nöthig.

Ueber sämmtliche Darlehen und die Veränderungen im Bestände des Kapitalvermögens führt der Quästorein besonderes Protokoll.

8 13. Ebenso wird für die Vorberathung und die Leitung der Fruchtankäuse, wie für die spezielle Auf-sicht über die Vorräthe eine engere Kommission von drei Mitgliedern bestellt, welche aus dem Quästor und zweivon der Fruchtsondkommission durch geheime Wahl bezeichneten Mitgliedern besteht. Den Präsidenten derselbenwählt die Fruchtsondkommission aus den Letzteren.

8 14. Für die Anordnung der Austhcilungen wird von der Fruchtsondkommission je im gegebenen Falleeine besondere Kommission in oder außer ihrer Miete bestellt, deren M'tglicdcrzahl von ihr selbst nach Bedürfnißbestimmt wird. Es hat dieselbe alle nöthigen Vorschriften für die spezielle Besorgung der Austheilungen zu erlassen.

8 15. Zur Besorgung des Rechnungswesens, zur Beaufsichtigung und Erhaltung der Vorräthe und zur