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kann sich zur Anerkennung seines Rechtes für spätere Versammlungen an das Bezirksgericht wenden.§ 11. Die Gcmcindsversammlung wird ordentlicher Weise jährlich zwei Mal abgehalten. In derersten ordentlichen Versammlung gehen die der Gemeinde zustehenden periodischen Wahlen vor. Dieder Ratifikation der Gemeindsversammlung unterliegenden Rechnungen über daS Stadtvermögen, sowie der ihr zu erstattende schriftliche Bericht über den Bestand und die Verwaltnng der städtischen,zu besondern Zwecken bestimmten FondS, gemeinnützigen Anstalten und milden Stiftungen, nebst dendießfälligen Originalrechnungen sollen auf vorher geschehene Ankündigung die nächsten vierzehn Tagevor Abhaltung der betreffenden Versammlung allen Gemeindsbürgern zur Einsicht offen liegen.8 12. Außerordentlicher Weise versammelt sich die Gemeinde 1) bei vorhandenem Bedürfnisse aufeinen Beschluß des Stadtrathes; 2) zur Wiederbesetzung der erledigten Stelle eines Stadtpräsidenten;3) wenn ein Sechstel der in das Bürgerbuch eingetragenen Bürger durch eine schriftliche, dieGründe ihres Begehrens enthaltende Eingabe an den Sladtpräsidcnten auf Abhaltung einer außer-ordentlichen Gemeindsversammlung dringt. Ein solches Begehren ist ohne Verzug dem engern Stadt-rathe vorzulegen, welcher dann einen geeigneten Tag für die Versammlung ansetzt. 8 13. JedeVersammlung ist, dringende Fälle vorbehalten, acht Tage vorher unter Bezeichnung der zu behan-delnden Gegenstände anzufeinden. Alle durch die Stadtbchörven der Bürgerschaft vorzulegendengutächtlichen Anträge nnd Berichte sollen, dringende Fälle ausgenommen, in Schrift verfaßt einigeTage vor der Versammlung zu beliebiger Kcnntnißnahme der Bürger aus dem Stadthause in Bereit-schaft liegen.
Kompetenz der Gemeindsversammlung und Erfordernisse der Gültigkeitihrer Beschlüsse. 8 Ick. Die Gemeindsversammlung vertritt die gestimmte Bürgerschaft in allenAngelegenheiten, welche nicht in die Kompetenz einer Stadtbehörde fallen. Sie ist daher auch, undzwar ausschließlich, befugt, im Namen der ganzen Bürgerschaft Petitionen an niedere oder höhereBehörden zu richten. 8 15. Bei ihr liegt die oberste Anordnung der städtischen Angelegenheiten,die Aufsicht über den Stadthaushalt und die gesammte Stadtverwaltung. Ihr steht daher zu 1) dieAusstellung und Abänderung der städtischen Verfassung und der auf städtische Verhältnisse und Ein-richtungen bezüglichen Stalulen innerhalb der Schranken der Landesverfassung und der Gesetze;2) die Festsetzung städtischer Einrichtungen, Aufstellung und Zusammensetzung städtischer Behördenund Bestimmung ihres Geschäftskreises unter Vorbehalt der gesetzlichen Verfügungen betreffend dieGemeindräthe; 3) die Festsetzung und Abänderung der Bedingungen der Erwerbung, Erhaltung unddes Verlustes des Bürgerrechtes, und die Bestimmung der aus demselben hervorgehenden privatrecht-lichen Vortheile und Nutzungen unter Vorbehalt der Ratifikation der Landesregierung; ck) die Be-willigung von Gcmeindssteuern, Anlagen und anderer für Gemeindszwecke erforderlichen Leistungen;
5) die Abnahme und Genehmigung der jährlichen Rechnungen über die unmittelbar zur Erreichungder Gemeindszwecke und zu Bestreitung der Gemeindsbedürfnisse dienenden Theile deS Stadtvermögens;
6) die jährliche Anhörung eines schriftlichen Berichtes über den Bestand und die Verwaltung derstädtischen, zu besondern Zwecken bestimmten Fonds und des Vermögens der städtischen gemeinnützigenAnstalten und milden Stiftungen; 7) die Ertheilung des Sladtbürgerrechtes an Nichtkantonsbürgerunter Vorbehalt der der Landesregierung zustehenden Ertheilung des Landrechles; 8) jede Schenkungdes Stadtbürgerrechtes an wen immer. 8 16. Der Gemeindsversammlung bleibt ferner vorbehalten1) die Ratifikation aller durch die Stadtbehörden vorläufig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, welche