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den Kapitalbetrag von 15,000 fl. übersteigen oder eine fortdauernde jährliche Ausgabe von mehr als600 fl. veranlassen, mit den in den 88 44 und 63 enthaltenen Ausnahmen; 2) die Zustimmungzur Vornahme von Bauten, welche den in Nr. 1 bezeichneten Betrag übersteigen; 3) die Genehmi-gung von Veränderungen in der Benutzungsart von städtischem Eigenthum, wodurch ein jährlicherAuSfall von mehr als 600 fl. entsteht (z. B. Umwandlung nutzbarer Grundstücke in öffentliche Ver-gnügungsanstaltcn, Vertheilung von städtischen Grundstücken in das Eigenthum oder zur Benutzungder Stadtbürger); 4) Errichtung oder Aufhebung städtischer Aemter und Bedicnstungen mit einerjährlichen Besoldung von mehr als 600 fl.; 5) die Aufhebung oder Verminderung der bisher denBürgern als solchen aus dem Stadtvermögen zugeflossenen ökonomischen Vortheile und Nutzungen,ohne Rücksicht auf den Betrag; 6) die Genehmigung der durch den engern Stadtrath gegen Ent-richtung einer Einkaufssumme ertheilten Stadtbürgerrechte an Kantonsbürger. § 17. Der Gemeinds-versammlung stehen endlich nachfolgende Wahlen zu: 1) des engern Stadtrathes, dessen Präsidentenund Vizepräsidenten; 2) der Stadtrichter und aus denselben ihres Präsidenten; 3) der Ersatzmännerdes Stadtgerichtes; 4) der Friedensrichter; 5) der Stimmenzähler der Gemeindsversammlungen;6) der allfällig dem engern Stadtrathe für einzelne Fälle beizuordnenden Bürgerausschüsse; 7) derZweicrvorschläge für die Stelle eines Stadtammannes; 8) des Pfarrers am Waisenhause; 9) desPfarrers zu St. Jakob, so lange derselbe mit seiner Stelle diejenige eines öffentlichen Predigersdaselbst versieht. 8 18. Die in der vorgeschriebenen Form gefaßten Beschlüsse der Mehrheit einergesetzlich versammelten Gemeinde, über alle in der Befugniß einer politischen Gemeinde liegendenGegenstände sind für die Minderheit verbindlich. Vorbehalten bleiben die Fälle, welche das Gesetzals Streitigkeiten im Verwaltungsfache bezeichnet. 8 19. Eine Gemeinde ist gesetzlich versammelta) bei einer ordentlichen Versammlung, wenn sie gehörig einberufen ist; b) bei einer außerordent-lichen, wenn sie gehörig einberufen und die Mehrzahl der in der Gemeinde befindlichen Bürgeranwesend ist.
Form der Berathung und der Wahlen. 8 20 Diejenigen Bürger der Gemeinde,welche zum ersten Male nach erlangter Stimmfähigkeit der ersten der beiden ordentlichen Jahres-versammlungen beiwohnen, haben vor der Gemeinde den gesetzlich vorgeschriebenen Bürgereid zuleisten. 8 21. Alle Gemeindsbeschlüsse ergehen auf den mit dem Gutachten des größern Stadtrathesbegleiteten Antrag des engern Stabtrathcs oder auf einen von einem oder mehreren Bürgern ge-machten und vvu dem engern und größern Stadtralhe begutachteten Anzug. 8 22. Der Stadt-präsident trägt die Gegenstände der Berathung vor; er frägt ein beliebiges Mitglied um seine Meinungan und ertheilt dann denjenigen Bürgern das Wort, die solches begehren, in der Reihenfolge, wieeS von ihnen verlangt worden ist. Niemand ist berechtigt, über den gleichen Berathungsgegenstandmehr als zwei Mal das Wort zu verlangen. 8 23. Wenn ein Bürger in einer Versammlung aufeinen Gemeindsbeschluß über einen in der Befugniß der Gemeinde liegenden Gegenstand antragenwill, so hat er diesen Anzug in Schrift verfaßt wenigstens 14 Tage vor einer ordentlichen Ver-sammlung dem Stadtrathe zur Begutachtung einzureichen. In der Gemeindsversammlung ist zuerstder Anzug durch seinen Urheber, dann das Gutachten des engern und größern Stadtrathes zueröffnen und hierauf nach 8 22 die Berathung abzuhalten. Wird von einem Sechstheile der Bürgerauf eine außerordentliche Gemeindsversammlung angetragen, so haben der engere und größere Stadt-rath über den in der schriftlichen Eingabe bezeichneten BerathungSgegenstand gleichfalls ihr Gutachten