567
oder die Verhältnisse der Einsehenden Bezug haben. Ferner führt er ein Register über den Bezugund die Verlegung der Kantonal-, Gemeinds- und Armensteuern, Polizeiausgaben und Requisitio-nen; ein Register über alle Ehen und Ehescheidungen, Geburts- und Todesfälle von Gemeinbs-bürgern in Uebereinstimmung mit den von den Pfarrämtern dießfalls zu führenden Verzeichnissen;ein Bürgerbuch, welches den Taus- und Geschlechtsnamen, das Jahr und den Tag der Geburtaller stimmfähigen Bürger, sammt einer offenen Rubrik für einzutragende Abänderungen enthaltensoll. Zu gehöriger Fortführung dieses Bürgcrbuches werden die Pfarrämter dem engern Stabtrathejährlich im Januar daö Verzcichniß derjenigen Bürger zustellen, welche im Laufe des vorhergehendenJahres das 20. Altersjahr angetreten haben. Die in diesem Paragraphen erwähnten Protokolle undRegister, mit Ausnahme desjenigen über die Befteurungen, sind jährlich bei Untersuchung derSchirmlade dem Bczirksrathe vorzulegen. 8 71. Zur Gültigkeit eines stadträthlichen Beschlussesmüssen wenigstens fünf Mitglieder deS Stadlrathes bei dessen Fassung gegenwärtig sein. Die näm-liche Anzahl der Mitglieder ist bei Wahlen erforderlich. 8 72. Bei Beschlüssen hat der Präsidentberathende Stimme; bei gleichgetheilten Stimmen steht ihm der Stichentscheid zu. Bei Wahlenstimmt er wie ein anderes Mitglied, und im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.8 73. Die dem engern Stadtrathc nach 8 69 zustehenden Wahlen geschehen durch geheimes abso-lutes Mehr. 8 74. Bei Wahlen und allen Verfügungen und Beschlüssen, wobei ein Mitglied desengern Stadtrathes selbst oder ein Verwandter desselben betheiligt ist, tritt der Betheiligte und dessenBlutsverwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie unbedingt, in der Seitenlinie aberbis in den zweiten Grad hiesiger Berechnung in den Ausstand.
Form der Geschäftsbehandlung. 8 75. Ueber seine Geschäftsführung und was damitzusammenhängt, wie Errichtung und Zusammensetzung besonderer Kommissionen u. dgl., erläßt derStadtrath ein Reglement, welches, so wie allfällige Abänderungen desselben, der Genehmigung desgrößern Stadtrathes unterliegt.
Tit. V. Von dem Rechtskonsulenten der Stadt. 8 76. Zu Mitwirkung bei Ange-legenheiten der Stadtgemeinde, für deren Besorgung Rechtskenntnisse nöthig oder nützlich sind, ist demStadtrathe ein beständiger, besoldeter Rechtskonsulent beigegeben. 8 77. Die Verrichtungen desselbensind folgende: 1) Er berathet und begutachtet alle im vorigen Paragraphen bezeichneten Geschäfte,besonders vormundschaflliche, auf die durch das Reglement des engern Stadtralhes näher zu bezeich-nende Weise. Eine entscheidende Stimme steht ihm, auch wenn er persönlich den Sitzungen desStadtrathes oder seiner Kommissionen beiwohnt, nicht zu. 2) Er ist Bevollmächtigter und Anwaltder Stadtgcmcinde in allen Civil- und Administrativstreitigkeiten, und führt die dießfälligen Prozesse.3) Er versieht bei Verauffallungen von Stadtbürgcrn die Stelle eines sogenannten Lurator ucl litemder Frau und der minderjährigen Kinder des Gemeinschuldners, und führt die zur Wahrung ihrerRechte erforderlichen Prozesse. Sind in diesem Falle die Mittel der Betheiligten hinreichend, um einenAnwalt zu bezahlen, so steht den Vormundschaftsbehörden das Recht zu, ihnen die Advokaturgcbührennach der gesetzlichen Tare zu Gunsten der Stabtkasse anzurechnen. 4) Ebenso ist der Rechtskonsulentzur Führung von Prozessen für unter Vormundschaft stehende Personen überhaupt verpflichtet, soferndiesen wegen Armuth die Mittel zur Bezahlung eines Anwaltes abgehen. Der engere Stabtrathund diejenige Abtheilung desselben, welche das Vormundschaftswesen besorgt, sind jedoch befugt, auSerheblichen Gründen für Behandlung einzelner Geschäfte noch andere Rechtsverständige zuzuziehen,