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so wie die Führung eines Prozesses einer andern Person, als dem Rechtskonsulenten, zu übergeben.8 78. Der Rechtskonsulent ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Stadt selbst ober deren nächsterUmgebung zu haben. 8 79. Als Besoldung bezieht derselbe 1) einen jährlichen firen Gehalt von500 fl.; 2) für die im vorigen Paragraphen Nr. 2 bezeichneten Prozeßführungen die Advokaturtareohne weitere Gratifikation; 3) ist er befugt, alle mit seiner Amtsführung verbundenen Kosten undAuslagen spezifizirt der Stadtkasse zu verrechnen. Andere Entschädigungen ist der Rechtskonsulent fürdie im vorigen Paragraphen bezeichneten Verrichtungen zu fordern nicht berechtigt; jedoch steht demStadtrathc frei, ihm für Arbeiten, welche ungewödnliche Anstrengung und Zeitaufwand verursachthaben, eine außerordentliche Entschädigung zuzuerkennen. 8 80. Der Rechtskonsulent wird durchden engern Stadtrath aus der Zahl derjenigen Stadtbürger, welche sich über den Besitz der erfor-derlichen theoretischen und praktischen Rechtskenntnisse auszuweisen im Stande sind, womöglich ausdem Stande der Anwälte auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Verfluß dieser Amtsdauerist er wieder wählbar. Er leistet vor dem engern Stadtrathe den Amtseid. 8 81. Dem engernStadtrathe bleibt überlassen, sofern sich für diese Stelle eine geeignete Person nicht zeigen würde,dieselbe unbesetzt zu lassen.
Tit. VI. Von dem Polizei kommissär. 8 82. Für die Beaufsichtigung der Straßen-und Wasserpolizei, der Sicherheit- und Sittenpolizei wirb ein Polizeikommissär bestellt, welcher nichtMitglied des engern Stadtrathes ist. 8 83. Er hat die Anweisungen der von dem engern Stadt-rathe mit der Leitung des Polizeiwesens speziell beauftragten Behörde oder Person zu empfangen,und beaufsichtigt dagegen alle Polizeibediensteten, welche zur Mitwirkung in den ihm übertragenenGeschäftskreisen bestellt sind. 8 84. Der engere Stadtrath ist ermächtigt, demselben die ihm in 8 26des Gesetzes über die Gemeindsverwaltung ertheilte Befugniß, unter Vorbehalt des Rekurses an denengern Stadtrath oder die hiefür durch denselben bezeichnete Behörde, zu übertragen. 8 85. Für dieGeschäftsführung des Polizeikommissärs erläßt der engere Stabtrath die nöthigen reglcmentarischenBestimmungen. 8 86. Seine jährliche Besoldung beträgt 750 fl. 8 87. Derselbe wird auf dieDauer von drei Jahren mit Wiederwählbarkeit von dem engern Stadtrathe gewählt. 8 88. Demengern Stadtrathe bleibt überlassen, sofern sich für diese Stelle eine geeignete Person nicht zeigenwürde, dieselbe unbesetzt zu lassen, und während solcher Frist die fraglichen Geschäfte durch Mitgliederseiner Behörde zu besorgen.
Tit. VII. Von der Stadtkanzlei. 8 89. Die Stadikanzlei, welche auch die sogenannteSchirmkanzlei und das Büreau der Stadtpolizei begreift, besteht aus folgenden Angestellten: 1) demStadtschrciber, 2) dem Schirmschreiber, 3) dem Rechenschreiber, 4) und 5) zwei Polizeisekretären,6) dem Sekretär des Armenwesens, 7) dem Kanzlisten des Stattschreibers, 8) dem Kanzlisten desSchirmschrcibers, 9) und 10) zwei Kanzlisten des Polizeibüreau.
Der Stadtschreiber. 8 90. Die Verrichtungen des Sladtschrcibcrs sind folgende: 1) Erist der Chef der Stadtkanzlci. In dieser Eigenschaft steht ihm tie Aussicht über sämmtliche übrigeKanzleiangestellte zu; er trifft die nöthigen Anordnungen für die Aushülse, zu welcher dieselben nach8 109 gegenseitig verpflichtet sind; an ihn werden die Begehren der städtischen Behörden gestellt,sofern diese in außerordentlichen Fällen die Hülfe von Schreibern bedürfen. 2) Er ist der Sekretärder Gemeindsversammlung, des größer» Stadtrathes und seiner Kommissionen, des engern Stadt-rathes und derjenigen Kommissionen des letzter», denen er durch das Reglement dieser Behörde