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4334 (Stadt Zürich 3773, Winterthur 167, Landschaft 394), aus Baselstadt bloß 131, Basel-land 28, Aargau bloß 130, aus Graubündcn 274, auS der übrigen Schweiz 212, von Mailand 3286, von Bergamo, Augsburg, Paris, Mühlhausen, Wien rc. 783, — und daß der Regierungs-ralh am 9. November 1841 beschlossen hatte, dem Großen Rathe keine wettern Anträge zu hinter-bringen, bevor es gelungen sein werde, hinsichtlich der Bereitwilligkeit der Regierungen von Aargau und Basel für vcrhältnißmäßige Theilnahme an der nöthigen Unterstützung auf gemeinschaftlich fest-gesetzte Grundlagen Gewißheit zu erhalten, — in Betrachtung, daß die angeordnete Einzahlung von4 Prozent des Betrages jeder Aktie ein an sich für die Ausführung der Bahn von Zürich nachBasel durchaus ungenügendes Ergebniß gezeigt hat, daß auch für die in Folge dieses ungünstigenUmstandes nothwendig gewordene Mitwirkung der betreffenden Kantonsregierungcn für einmalwenigstens keinerlei sichere Aussicht vorhanden sei, daß somit von einem Beginne der wirklichenAusführung der Bahn die Rede nicht sein könne und unter diesen Umständen auch eine der bloßenForm nach bestehende Fortdauer der bisherigen Aktiengesellschaft nicht nur nutzlos, sondern für neueSchritte zur Ausführung des Unternehmens eher hindernd als förderlich sein würde, — 1) dieDirektion zu beauftragen, die eingezahlten 4 Prozent per Aktie den jetzigen Aktieninhabern voll-ständig und in möglichst kurzer Frist zurückzuzahlen, — 2) die Basel-Zürcher -Eisenbahn-gesellschaft ist aufgelöst u. a.
Im Jahr 1845 gründeten die Herren Martin Escher-Heß, C. Ott-Jmhof, Schultheß-Landolt,S. Pestalozzi und Schultheß-Rcchbcrg eine neue Aktiengesellschaft und kamen bei dem Großen Ratheum eine neue Konzession für eine Eisenbahn von Zürich nach Basel und Aarau ein. Der GroßeRath beschloß am 26. Juni 1845 das Borhaben der Erbauung einer von Zürich längs dem Rheine als Verbindung mit Basel und den dort ausmündenden französischen und großh, badischcn Eisenbah-nen, so wie auch in westlicher Richtung vorläufig bis Aarau zu bauenden Eisenbahn im Allgemeinen zugenehmigen. Die Aktiengesellschaft wurde ermächtigt, die Eisenbahn auf Grundlage der eingereichten Pläneund Fundamentalstatuten auf ihre Kosten zu erbauen und zu ihrem Vortheil zu benutzen. Die Gesellschaftwurde verpflichtet, alle für die Privat- und öffentliche Sicherheit erforderlichen Veranstaltungen zutreffe», für die durch den Betrieb der Eisenbahn den Staatseinnahmen am Postregal, an Weg- undBrückengeldern allfällig entspringenden Nachtheile dem Staate vollständige Entschädigung zu leisten,jährlich einen Auszug auS ihren Verhandlungen, so wie den Jahresbericht dem Regierungsratheeinzugeben, für die Handhabung der Bahnpolizei nach einer durch den Regierungsrath zu genehmi-genden Instruktion zu sorgen, bei Truppenzügen in effektivem Kriegsdienst ohne Verzug auf Requi-sition des Befehlshabers das Personelle und Materielle des Truppenkorps gegen Vergütung derHälfte der niedersten Taren zu transportiren rc. Die Konzession wurde auf die Dauer von 75 Jahrenertheilt. Es wurde der Gesellschaft die Befugniß gegeben, für die Erbauung der Eisenbahn aufhierseitigem Gebiete die Abtretung von Privatrechten innert bestimmten Schranken zu verlangen. —Eine ähnliche Konzession ertheilte der Große Rath von Aargau am 3. Juli 1845. Es wurden derGesellschaft bei ihrer Konstituirnng 40,000 Aktien zugesichert, von denen aber nur für 32,939 Stückdie erste Einzahlung von 10 Prozent wirklich geleistet ward. Die provisorische Direktion faßtedessenungeachtet den Beschluß, daß die sofortige Ausführung des Unternehmens deßhalb nichtunterbleiben dürfe, und leitete die nöthigen Vorarbeiten ein. Herr Gencralinspektor Negrelli kamim November nach Zürich , bestellte hier ein Jngenieurbüreau unter Leitung der Herren Ingenieurs