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Das SanitätSwesen leitet ein SanitäkSrath. BezirkScirztebestehen jedoch noch keine, wohl aber, auf dem Papiere,(>828) ViehbezirtSärzte und seit 180st so wie schon früher fürjede Gemeinde ein Biehinspekkor nebst einer Viehasseluranz(1827), ivelche 1829 sti5§Fc, besag,
Kraiisenbäuser haben die Städte Frei bürg, Lulle,Lstivai-e, Greycrs, kiomont, kue und Murten ; eioKaiitonSspital fehlt noch.
Eine Schallen- und eine Znchtanstalk besieht ;» Fret-tn rg, die aber beide vieler Verbesserungen bedürfen. ImJahr 1831 befanden sich in der erster» 71 Individuen, (59Männer und 12 Weiter), und in der letztcrn 29 (12 M,and 17 W,) in altem ti>!>.
Eine sonderbare Erscheinung hat der Kanton feit demersten Monat des Jahrs 1818, wo es der Kongrega kionder Ligorianer oder des allecheiligsten Erlöserserlaubt ward, „sich im Kanton Fceiburg niederzulassen, umin demsclbcii eiiie Art von Zuchranstalt i, nd Erzie-hu ng S-Jnsti tn t zu bilden," von ivelche» man aber bloswenig weiss, ausser dass sich neben ihrer Kirche zu Maria-hilf in der nnrcrn Stadt zu Fceiburg, das Pfaffenloch'befindet, wo niaii gewöhnlich ein oder zwei Kostgänger sieht,was verhaltnissmassig sehr gering ist. Die Anzahl der L ig o>eiancr ist gesetzlich auf 16 belchräirkk, »«mlich aiif 11 Bareroad 5 Bciider.
Die Brandasse? nca u; besteht feit dem Jahr 1811,wo sie 18,089 Gebäude zählte, die für 13,805,750 Fr, versi-chert waren, während sie im Jahr 1831 schon auf 21,7-10Gebäude und 23,905,900 Fr, gestiegen ist.
Die Mobili ac>Asse?uranz, als Zweig der Schwei-se ri scheu im Jahr 1827 errichtet, aber blos als freiwil-liges Privat-Jnstirut, während obiges gezwungen ist undunter der Aufsicht der Regierung steht, hat schon brist Milli-o-oen versichert, und wird noch mehr steigen, wenn die Land-leute ein Mal einsehen werden, daß damit ?ein Pcrsonal-oder Sradr zweck verbunden ist, sondern „»eigennützige, aberarmeinnützliche Vaterlandsliebe das Ganze allein belebt und^iret. Eine Hagel-Assekuranz besteht ebenfalls nach den glei-chen Grundlagen; ihre Wohlthätigkeit wird aber noch nichtallgemein eingesehen.
Die Unterhaltung der Strassen ' ist durch ein eigenes Ge-setz vom Jahr 1830 festgesetzt nnd geregelt worden, welche inKantonal- und Kominunal-Scrassen eingetheilt sind , und dannbeide in zwei Klassen, Die Unterhaltung derselben liegt demStaat mid den Gemeinden, so wie den Grundeigenlhnmernand Bewohnern ob. Das Ganze leitet der Polizeicatb undunter demselben ein Obcranfseher der Brücken und Strrssen.welcher über Weganfsebcr (seit 183l die Oberanicmauner)nnd W«gknecht« zu verfugen kat. Man beschäftiget sich -edochmir einem andern Gesetze. Die Strassen, obschon die meinenim vorigen Jahrhundert, wie beinahe allenthalben in derSchwer;, nicht nach bsstimmien Regeln angelegt worden sind,,