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Wittenbergs Denkmäler der Bildnerei, Baukunst und Malerei / herausgegeben von Johann Gottfried Schadow
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über dir busammcnsctzung und Wahl des Rathes finden wir erst im Jahre 1449. Das ganzeCollegium bestand aus einem dreifachen Rathe; in der Urkunde heißt es:Wenn aus der Sam-mctheit einer oder mehrere abgehen, so soll der dreifache Rath frumme, redliche- verständigeMänner an die Stelle der Abgegangenen erwählen. Der alte Rath soll dem neu erwählten imBeisein von vier Männern aus den Zünften und zweien aus der Bürgergcmeine, die der Lan-desherr oder sein Vogt dazu bestellt, Rechnung ablegen." Der ganze Rath bestand aus 3 Bür-germeistern und 18 Rathmanncrn. Räch Einführung des römischen Rechts in die deutschen Ge-richtshöfe wurde ein siudirter Stadtrichter, und zwar von dem Herzoge, bestellt, der an. dieStelle des herzoglichen Vogtes trat. Das Gericht wurde von den städtischen Rathmännern undSchoppen, unter Vorsitz des herzoglichen Vogtes, gehegt. In älterer Zeit galt hier der Sach-senspiegel, die Magdeburger Willkühr und andere Wisthume, die jährlich öffentlich verlesen wur-den. Die Schoppen, auch die weisen Leute genannt, schöpften oder fanden das Urtheil, der Vogtsprach es aus, ohne daß er daran andern durfte: sein Amt war, die Ordnung dabei wahrzuneh-men und den Gerichtsgang zu leiten. Selbst der Landesfürst unterwarf sich in streitigen Fallt»diesem Gericht, und wer zu dem Weichbild der Stadt gehörte, mußte hier klagen und sich alsBeklagter stelle»; kein Bürger konnte seiner Gerichtsbarkeit entzogen werden. Das Wittenberger Gericht hatte selbst auswärts guten Ruf, so daß die Städte und Fürsten der Nachbarschaft sichdem Spruche der hiesigen Schoppen unterwarfen. Bei Streitigkeiten der Stadt mit dem Lan-deshcrrn wurden nach gemcms»,..-r ucbereinkunst Austragex gewählt. So wählten bei einer tStreitsache Herzogs Albrecht III. mit der Stadt, um das Jahr 1421, beide Partheyen denKurfürsten Friedrich von Brandenburg znm Schiedsrichter, welcher jedoch vor der Verhandlungverlangte: daß die Stadtmit ganzem Denmthe ihren Herrn um gnädige Vergebung aller Sa-chen bitte, womit sie ihn erzürnet."

Das Gericht war bisher Eigenthum des Kurfürsten gewesen, erst Kurfürst Friedrich II.verkaufte den Bürgern im Jahre 1441 die Gerichtsbarkeit.Wir übergeben, heißt es in dieserUrkunde, dem ehrsamen Burgemcister und Rctcn und ganzen Gemeyne daselbst czu Wittenbergkdie Gerichte in der Stadt vff eynen Wicderkauff für tausend guter rhynischen Gulden mit alle«Ehren, Würden und Genießen, als er daß bisher inn gehabt und gebraucht. Und welches Jahrwir das Gericht wieder losen und an vnsere Hände bringen wollen, darne sollen Bnrgemeister,Rete und Gemeyne nit.irren, sondern ohne Verzug für solche tausend Gulden das Gericht wie-der czu losen geben. Unser Vogt soll aber die Stadt, so lange sie das Gericht inne hat, nichtin den, Besitze stören." Außerhalb der Stadtmauer hatte der Rath nichts zu richten, und ermußte deshalb das peinliche Gericht auf dem Markte halten.

Nächst der Gerichtsbarkeit haben wir nun auch die Lasten und Freiheiten der Stadt, in Be-lüg auf die Steuern, zu erwähnen. Die älteste Abgabe der Stadt, die wir schon erwähnten,war ein jährlicher Schoß von so Mark für die verliehenen städtischen Gerechtsame. In einsrUrkunde von 1361 wird dieser Schoß mit der Bemerkung bezeichnet:den sie uns plagen (pfle-gen) zu geben;" in einer spätern Urkunde vom Jahre 1370 heißt es:den sie uns pflichtig zugeben." Spater stieg dieser Schoß auf 100 Mark, und wird m einer Urkunde von t4rrrechte

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