Herzog Rudolph I. gewann die Stadt durch den Fleiß und den Muth der Bürger, und durchmanches ihr von dem Fürsten ertheilte Privilegium, Wohlstand und Ansehen. Obwohl die Her-zöge ihr Schloß in Wittenberg bewohnten, so mußte doch die Stadt selbst für ihre eigne Sicher-heit sorgen, die Schiffahrt auf der Elbe und die Straßen gegen Strauchritter und Wegelagerervom Adel decken. Zum Schutz des Landfriedens schloffen die Bürger von Wittenberg , 1306, mitAken und Hcrzberg ein Bündniß, in welchem sie sich zusagten, daß, wer eine von den verbün-deten Städten, oder ihren Herrn, den Herzog, befehden würde, sollte für einen gemeinsamenFeind und in allen Städten für geachtet gelten. Zugleich versprachen sich die Städte gütlicheDazwischenkunst bei dem Herzoge zu suchen, wenn.eine von ihnen wider dessen Vogt zu klagenhabe. Noch umfassender war das Bündniß, welches Wittenberg , 1323, zur Erhaltung des Land friedens mit Zerbst , Köchen und Dessau schloß, und von den sächsischen Herzögen und den Gra-fen von Anhalt durch besondere Briefe bestätigt wurde. In dieser Einigung wurde gelobt, „daß,wenn ein Vogt oder Hauptmann einen Geächteten in eine Stadt geleiten würde, so solle er selbstin gleiche Acht verfallen. Die Frevler sollten wechselseitig ausgeliefert werden, und wenn einFremder von den Bürgern einer Stadt in einer der Bnndesstadte gerichtlich verfolgt werde,.solle sich derselbe durch feinen und zwei mitschwörcnder Biedermänner Eid reinigen, sonst aberfür schuldig geachtet werden." Die Herzöge unterstützten die Bürger auf ihren Zügen gegendie Raubritter, und Herzog Rudolph belobte die Wittenbcrger, als sie die Burg Ottos vonDüben, der in Liessemicj hauste, 1389, gebrochen und geschleift hakten; der Herzog verbot demRitter die Burg wieder aufzubauen. Solche Kebu-« »achten es nothwendig, daß die Würgereinen geordneten Wehrstand unterhielten. Jeder Bürger mußte sein Hcergewctte haben: Schwert,Harnisch und Armbrust, welche Stücke immer dem ältesten Sohne oder nächsten Anverwandten(Schwertmagen) als Erbtheil zufielen. Damit die Waffen in Ordnung gehalten würden, bestellteder Rath einen Harnischmeister und Armbruster, der in den Urkunden von den Jahren 1332 und1372 auch balistarius genannt wird. Ein solcher erhielt Bürgerrecht, jedoch Freiheit von bür-gerlichen Lasten, mußte alle Jahre einige neue Armbruste liefern, die alten ausbessern, und Schnurund Pfeile besorgen, wofür er ein feines Kleid (luuica pulchra) und ein Gewisses an Geld undHolz für sich und seine Gesellen bekam. Zur Uebung in den Waffen wurden jährliche Musterun-gen gehalten, die jedoch mehr das heitere Ansehen von Festen, als von strengen Kriegsübungenhatten. Eine Schützengilde bestand in Wittenberg schon sehr früh; wir finden im Jahre 1412 vondieser Brüderschaft einen Altar in der Stadtkirche gestiftet, worüber der Kurfürst der Stadt,1433, das Patronatrecht ertheilte. Bei den jährlichen Musterungen der Bürgerschaft wurdenVogel- und Scheibenschießen gehalten; die niedere Jagd auf der Stadtflur wurde den Bürgern,1424, bestätigt.
Die innere Verfassung der Stadt glich der allgemeinen deutschen Stadteverfassung, wie sieaus der römischen Municipalverfassung hervorgegangen war. Schon im Jahre 1317 werdenBurgemcister (consules), Rath und Gemeinen genannt, als seit längerer Zeit bestehend. Dudem Rathe zugleich die Polizei und Rechtspflege anvertraut war, so finden wir bei den Rath-männern zuweilen auch dft Schoppen und den herzoglichen Vogt sitzen. Bestimmtere Angaben