Band 
Erster Theil.
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Einleitung. 8z

fen seyn mögen, so ist es immer gut, sie zu haben,es ist billig, durch Protestationen sie zu behaupten,wie das Haus Tremoille, bey den Congressen zuMünster, zu Nimwegen, zu Riswick, zu Utrecht,zu Baden, und zuleht noch zu Aachen im Jahre1748, allzeit gethan hat. Aber was die Verglei»chung dieser vcrschiednen Rechte betrifft, so haltenwir uns an den Brief Ludwigs des XiV. an dieGrafen von Avaux und von Servien, und an hieAntwort dieser gevollmächtigten Minister; Daswahre Recl't auf das Königreich Neapel ha-ben die Könige von Frankreich. In derThat, wenn die Prinzen aus dem Arragoni-schen Hause ein gegründetes Recht darauf hat,ten, so gehörte dieses Recht itzt dem HerrnHerzog de la Tremoille *).

Wirklich streitige Rechte auf das KönigreichReapcl sind eigentlich keine gewesen, ausser denRechten des ehelichen Arragontschen Stammes, unddes königlichen französischen Hauses; wir verstehenhier durch stkeitige Rechte unter Regenten, solche,die sie mit den Waffen in der Hand behaupten. '

Die Untersuchung der Rechte dieser beydenHäuser ist in unsern Zeiten sehr unnöthig gewordendenn wenn der eheliche Stamm des ArragonischenHauses Rechte gehabt hak, so sind diese, durch Erb.folge sowohl als durch Tractaten, an die französi-

§ z fthe

*) Brief der Herren von Avaur «nd von Servien vom26. Januar 1644, in Antwort auf den Brief Ludwigsdes XIV vom rü.Oct. 164;.