Band 
Vierter Theil.
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Dritte Abhandlung? Zz5

gen aus, die zur Kaiserwahl gehalten wurden.Die großen Bedienten der Crone waren nicht zu»frieden damit, daß sie ihre Aemter erblich gemacht,da§ sie die Souverainität in ihren Ländern errun-gen, und die Kaiserliche Autorität getheilt hatten,sie verlangten noch, sich durch besondere Vorrechte,ausschließungsweise von andern Ständen vorzüg-lich zu unterscheiden. Schon von der Zeit derFränkischen Kaiser an, hatten die Herzoge, diegroße Cronämter besaßen, und nebst den dreyErzbifchöfen von Mainz, Trier und Cöln das so-genannte su8 prgetJxgnöi, oder das Recht derErsten Wahl. Dieß bestund darinn, daß sie, ehesie mit dem ganzen Corps der übrigen Ständeüber die Wahl eines Kaisers zusammen traten,sich selbst, in Absicht auf die Person, die erwähltwerden sollte, vereinigten. Dieser Vorzug konn-te mehr blendend, als gründlich seyn, dieBcrakh-schlagung ihrer besondern Zusammenkunft konntenachher durch einen allgemeinen Reichstag übernHaufen geworfen werden; aber die Zeitläufte undUmstände kamen ihnen zu statten. Die bürgerli-chen Kriege, die öffentlichen Straßenräubereyenhatten das Recht den Landtagen beyzuwohnen)durch die Nothwendigkeit, sich bey der geringstenReise mit einer starken Bedeckung und Wache zuversehen, in eine Art von Hofedienst verwandelt;die minder mächtigen Herren sahe die Erlassung,nicht auf den Reichstagen erscheinen zu dürfen,als ein kostbares Vorrecht an: aber die grösscrnCronbedienten, die Lurch die Pflichten ihrer Aein-