zz6 Dritte Abhandlung.
ter genauer verbunden waren auf den Reichstagenzu erscheinen, und sonderlich auf solchen, woKai-serwahlen vorgenommen wurden, deren Eitelkeitüberdem dadurch nicht wenig geschmeichelt ward,daß sie mit allem Gepränge ihrer Macht daselbsterscheinen konnten, zogen unvermerkt das ganzeRecht, einen Kaiser zu erwählen, sich allein zu.Die andre Stände wurden Anfangs, nicht durch«in Gesetz, sondern allein durch ihr eigenes Aus-bleiben davon ausgeschlossen. Der Kaiser Ri-chard hatte 1256. unter den Geistlichen keine an-dre Wahlherren, als den Erzbischof von Mainz,als Erzkanzler von Deutschland, den Erzbischofvon Trier, als Ergänzter des Arelatischen König-reichs, den Erzbischof von Cölln, als Erzkanzlervon Italien, und unter den Weltlichen allein denKönig von Böhmen*), als Erzschenken, denHer-zog von Bayern, Pfaltzgrafen, als Erztruchseö,oder Gros-Cronrichter, den Herzog von Sachsen,als Erzmarschaü, und den Marggrafen von Bran-denburg als Erzkämmerer. Dieß sind hernachdie sieben Churfürsten geworden. Der Erzbischofvon Mainz berief als Erzkanzler**) des Reichs dieFürsten zu den Wahltagen, oder, wenn sein Stuhlnicht besetzt war, that es der Pfalzgraf,als Gros-
Cron-
5) Die Kaiser hatten Böhmen gegen den Anfang desbreizehenten Jahrhunderts zu einem Königreicheerhoben.
i^) Die Erzkanzler von Arles und von Italien wir»^ gen damals nichts als den Titel ihres Amts: aberehemals war diese Würde wirklich gewesen.