ZZ8 Dritte Abhandlung.
Carl dem Vierten, aus dem Hause Luxemburg ge.halten sind, wurden ihnen diese Vorrechte durchdie berühmte Güldne Bulle, die eines von denGrundgesetzen des Reichs geworden ist, vollkonnmen versichert.
Die Güldne Bulle, die diesen Namen trägt,nicht wegen der Vortrefiichkeit der Einrichtungen,die sie enthält, sondern wegen des Siegels, dasin einer goldnen Capsel diesem Gesetze angeheultist, bestehet aus dreyßig Kapiteln, die drey undzwanzig ersten sind den lo.Ienner izs6.zuNürn-berg publicirt, und die sieben andern auf demReichstage zu Metz, am Weihnachtstage eben die-ses Jahres: wir wollen einige der beträchtlichstenVerordnungen dieses Rcichsgcsetzes, ohne Rück-sicht auf die sehr wenig methodische Ordnung die-ser Artikel anführen.
1. Die Güldne Bulle bestimmt die Zahl derChurfürsten auf sieben, pai <juo8 velurlepeemcunclelnbrn lucemia in unitnre 8p>iiM8 8epti-loi'ims 8acrum illnmin-iri riebet imperium*).
2 . Sie giebt einem jeden derselben eines derhohen Erzämter der Crone, die sie mit dem Churrfürstenthum verbindet.
z. Sie macht Verordnungen wegen desWahl-und Crönungs-Ceremonielö des Kaisers.
Die
*) Dieser wichtigen und vortreflichen Ursache erin«nerte man sich nicht, als gegen die Mitte desvrr-wichenen Jahrhunderts das achte Churfürsten»thum, in dem Pfälzischen Hause, und gegen dasEnde eben dieses Jahrhunderts das neunte, indem Hause Braunschweig, eingeführt ward.