ZZ9
Dritte Abhandlung.
Die Wahl sollte in Frankfurth, nach der Mehr-heit der Stimmen, die der Erzbischof von Mainz,und zwar in folgender Ordnung sammlen sollte,vsr sich gehen: der Churfürst von Trier, der Chur-fürst von Cölln, der König von Böhmen*), derPfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen,der Marggraf von Brandenburg. Die Crönungsoll in Achen, durch die Hände des Churfürstenvon Cölln verrichtet werden.
4. Ehemals machten alle Prinzen eines Chur-fürstlichen Hauses einen Ansiwuch auf das Recht,die Kaiser zu wählen: die Güldne Bulle schränktdieses Recht allein auf die Personen der Churfür-sten) ein, setzt ihre Thronfolge nach dem Rechteder Erstgeburt, so, wie es in allen Monarchienüblich ist, fest, und erklärt die Churwürde un«rheilbar.
5. Sie bestätigt den Churfürsten nicht alleinalle landesherrlichen Rechte in ihrem Gebiethe,sondern erklärt ihre Personen für heilig und un-verletzlich, straft, als Verbrecher der beleidigtenMajestät, alle, die sich an ihr Leben vergreifenwürden, und versichert den Churfürsten den Rangüber alle andre Reichöfürsten.
6. Sie setzt zween Vicarien des Reichs, denHerzog von Sachsen und den Pfalzgrafen amRhein, die während einer Erledigung des Kaiser-
P 2 liehen
*) Die Güldne Bulle setzt den König von Böhmenallen weltlichen Churfürsten voran, und giebtdie«fein Churfürstenthum verschiedene Vorrechte: dennCarl der Vierte war selbst König von Böhmen.