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Vierte Abhandlung.
war Jsabekle, eine Gemahlinn Ferdinands. Alsohätte Ferdinand, entweder für sich, als einSohnJohanns des II. von Arragonien, oder wegen sei-ner Gemahlinn, einer Erbinn Heinrichs des IV. 'von Casiilien, ein Recht auf Navarra gehabt.
Die eine so wohl als die andere Abtretung,antworteten die Französischen Bevollmächtigten, istchimärisch. Dasjenige, was Gelegenheit zu derEinbildung gegeben hat, als ob Blanca ihrem Va-ter Johann dem II. ihr Recht an Navarra über-tragen habe, ist der Genuß des Königreichs Na-varra, den dieser Monarch die ganze Zeit seinesLebens über, besessen, und zwar Kraft der Hcy-rathslractaken mit seiner Gemahlinn, der Erbinndes Hauses d'Evreux. Johann sahe, nach demTode seiner Gemahlinn, feine Regierung in Na-varra nie anders, als einen bittweisen und ver-liehenen Genis an ? ); er hielt seine Tochter Eleo-nore, allezeit als eine wahre Königinn von Navar-ra: sie selbst erinnerte sich mehr als einmal, daßsie es wäre, sie wachte, als eine dabey intcreßirtePerson, über die Regierung ihres Vaters, undbeklagte sich gegen ihn, und die Stände des Reichsüber seine Nachläßigkeiten a). Johann der II.erkannte mit seinem Testamente das Recht, dasfeine Tochter auf das Königreich Navarra hätte, ^indem er alle seine übrigen Staaten seinem Soh- !ne Ferdinand, aus der zweyten Ehe überließ, sosonderte er Navarra ausdrücklich ab, und erklärte,
daß
x) 2 ur!r» c. 24. I» XX.
<l) dtLNLNL c. 19. u. XXIV.