Band 
Vierter Theil.
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Z86

vierte Abhandlung.

Ludwig der XI. und nach ihm Franz der Ersteberiefen sich auf das den Franzosen so werthe Sa-lische Gesetz, dessen Verfügungen nichts als einBlendwerk werden würden, wenn die Appanageauch auf Töchter, und also Frankreich nach undnach stückweise in fremde Hände fiele; sie behau-pteten, wenn die Töchter zur Erbschaft der Appa«nagen mit geruffen werden sollten, so müßten sienamentlich in der Investitur mit ausgedrückt wer,den. Und wie könnte man glauben, daß der Kö-nig Johann, Burgund zu einem Weiderichen hättemachen wollen, da er einer ScilS*) diese Pro-vinz mit der Crone vereinigte, da andern Theilsdie Investitur keiner Weiber gedächte, und daendlich eben diese Investitur das Herzogthum Bur-gund zur ersten Pairie von Frankreich erhübe?Wie? setzte man sich etwa, indem man diesemerhabenen Titel gab, vor, es den Ausländern zurBeute zu überlassen?

Was die Schlüsse betraf, die aus den Tra-ktaten von Arras und Peronne gezogen wurden,so zogen Ludwig der Xl. und Franz der Erste an-dere Folgerungen daraus. Diese Tractaten, sag-^ tcn sie, erwähnen der Weiber namentlich, weilman sie damals zur Erbfolge rnffcn wollte. Dievon dem Könige Johann ertheilte Investitur gedenktihrer nicht namentlich, weil sie ausgeschlossen wer-den sollten. Uebri-

*) Diese Vereinigung schien dadurch nicht aufgeho-ben, daß Burguno zur Appanage gegeben ward,aber sie wäre aufgehoben, wenn Burgund emWeiderichen geworden, und dadurch in fremdeHände gekommen wäre.