Band 
Vierter Theil.
Seite
385
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Vierte Abhandlung. Z85

Nun kam die Frage darauf an, ob Burgundwesentlich ein Schwecdtlehn sey, oder ob man esfür ein Kunkellehn ansehen könnte.

Zum Beweise, daß es ein Kunkellehn sey,führte Maria von Burgund, und nach ihr, ihrEnkel, Carl der Fünfte, das Exempel des Kö-nigs Johann an, der Burgund bloß als ein Ab-kömmling einer Prinzeßinn geerbt hatte. Siesagten weiter, die Philipp dem KHHnen verlieheneInvestitur begriffe alle dessen rechtmäßige Erben,ohne Ausschließung der Prinzeßinnen. DieseGründe bestärkten sie mit Schlüssen, die sie ausdem Tractat von Arras, zwischen Carl den V!l.König von Frankreich und Philipp dem Guten,Herzog von Burgund, und aus dem Tractat vonPcronne zwischen Ludwig dem Xl. und Carl demSchrecklichen, herleiteten: durch diese Tractarcnhatte man der ganzen Nachkommenschaft derHerzoge von Burgund, der männlichen und weib-lichen, die Grafschaften Macon, Auxerre, Sr.Gangoul, St. Laurent, Bar an der Seine, kurzalles, was zur Rundung des Hcrzogthums Bur-gund diente, und was dem Schicksale desselben fol-gen zu müssen schiene, abgetreten. Man zweifeltealso damals nicht, sagte Carl der Fünfte, daßdie von Philipp dem Guten und Carl dem Schreck-l liehen abstammende Prmzeßinnen, dieses Herzog«thum erben sollten. Hätte die, Philipp dem Küh-nen verliehene Investitur einer Auslegung nöthig,so fünde sich in den Tractatcn von Arraö und Pe-rönne eine, die ganz natürlich wäre,mi.Bülch. Vb Lud-