Sechste Abhandlung. 411
Ausschließung -er Töchter, die Länder, als Er,ben in Besitz genommen haben. Agnes von Bour«bonx ), eine Mutter -er Beatrix hatte -as Bour«konische auch bloß deswegen geerbt, weit ste dieeinzige und letzte von ihrer Familie war. Manhielt dafür, daß eben dieses Gesetz in dem neuernHause Bourbon, das von Robert von Clermontabstammete, mehr als jemals gelten müßte.
Dieß Gesetz ward zu wiederholten malen durchausdrückliche Acten bestätiget.
Im Jahre 1400 gab Ludwig der tt. Herzogvon Bourbon, bey Gelegenheit der Vermählungseines Sohns Johanns, mit Maria von Verry,einer Tochter Johanns, Herzogs von Berry undAuvergne, Carls des V. Bruders, sein Herzog«thum Bourbon, und seine Grafschaften Clermontund Forez seinem Sohne, und den männlichenErben/ die von männlichen Erben abstammenwürden, so lange noch eine männliche Nachkom-menschaft seyn würde. Sollten die männlichenErben fehlen, so vermacht er diese Güter derCrone. Der Herzog von Berry machte, mitGenehmhaltung des Königs , eben diese Verord-nung , in Absicht auf das Herzogthum Auvergneund die Grafschaft Montpensier.
Vermittelst dieser Vermählung fielen die Gü-ter des Herzogs von Berry an das Haus Bour-bon, und wurden in Beziehung auf die Erbord-nung, eben denen Gesetzen, und Clauseln unter«warfen, als die alten eigenthümlichen Güter desHauses Bourbon. Der
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