Sechste Abhandlung. 417
sie abstammeke, und hatte man zur Erbschaft die-ses Herzoges bloß die ältern von seinen Kindernauf ewig rufen, und die jüngcrn, die nachher dieältern werden konnte»/ ausschließen wollen, eine1 unerhörte Clausel, so hatte Peter von Brache»
' niemals ein Recht zur Erbfolge von Vourbon ha-ben können, denn er hatte einen altem Bruder.
Wie übrigens der, durch den Heyrathstra-ctat Peters von Bourbon-Beaujeu mit dcrPrin-zeßinn Anna von Frankreich bestimmte Rückfall,nur die Herzogkhümcr, Grafschaften und Vi-comte's betraf; so mußten die andern weniger be-trächtlichen Ländereyen, nach dem System deSCanzlcrs dü Prat, der Herzoginn von Angoule-me, als nächsten Mutscrbinn, von selbst gehö-ren. Hicdurch sollte dem Rechte der Natur Ge-nüge geschehen: da inzwischen die Vereinigung,oder der Rückfall der großen Lehne dem Gesetze ge-mäß war. Der Connctable von Bourbon alleinsollte alles verliehren.
im. Band. Dr Sieben*