Band 
Vierter Theil.
Seite
416
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4l6 Sechste Abhandlung.

Bourbon-Beaujeu sahe/daß er den Rechten derLinie von Monkpensier nichts vergeben könnte.Ludwig der Xl. mußte es so gut, wie er, fühlen:aber gleichwohl fodertLudwig der XI. von ihm eineClausel, die die Linie von Monkpensier, ohne siezu nennen ausschließt, Beaujeu willigte darinn,so viel ihn betriff, oder betreffen kau, dasHeißt/ so viel an ihm ist. Ludwig der XI. hätte, sogut er konnte, diese Clausel gegen die Linie vonMonkpensier, zu seinem Vortheile anwendenmüssen.

Damals folgten also die Herzoginn von An-gouleme und der Canzler dü Pcat, diesen Plander Ungerechtigkeit, den Ludwig der XI. entwor-fen hatte.

Aber man gieng noch weiter hinaus, manwarf auf die ganz klaren Ausdrücke des Contractsvom Jahre 1400. eine Zweydeutigkeit, und schloßdadurch die Linie von Monkpensier von der Erb-folge aus. Dieser Contract rief im Fall, wenngar keine männliche Erben in gerader Linie vondem Herzoge Johann von Bourbon, da seynsollten, die Könige von Frankreich zur Erbschaft:man misbrauchte das Work gerade Linie , mangab vor, dieß könnte sich bloß auf die altern be-ziehen. Der Zweig von Monkpensier, sagte man,ist eine Nebenlinie. Diese Zweydeutigkeit schienetwas grob. Der Zweig von Monkpensier wareine Nebenlinie in Vergleich mit dem ältern Zwei-ge von Bourbon: aber sie war eine gerade Linievon Johann, Herzog von Bourbon, von welchem

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