Band 
Vierter Theil.
Seite
426
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426 Achte, Abhandlung?

hakte, und da dieses einmal von den Kaisern be-sessen gewesen wäre, hatte es ihnen, nach den Re-geln der Kaiserlichen Publicisten, durch keine Ver-jährung streitig gemacht werden können; aber die-se Ansprüche des Reichs waren so alt und so weitaussehend, daß selbst diejenigen, die sie anfuhr,ten, ihrer Gerechtigkeit wenig traueren.

Die Herzoge von Lothringen, die von Renatvon ÄnM, König von Neapel, durch seine Toch«ter Iolantha von Anjou absiammeten, hatten einwert natürlicher Recht auf die Provenze. Renathatte seinen Vettern, den Grafen von Maine *)zum Nachtheil seines Enkels, des Herzogs vonLothringen, zum Erben eingesetzt. Eben diejeni»gen Grundsätze, nach welchen die Herzoge vonLothringen von der Thronfolge in Neapel ausge-schlössen waren, entsetzten sie auch der Erbschaftder Provenze. Lothringen berief sich gleichwohlauf seine Rechte unter Ludwig dem Xl. Carl demVIH. und Ludwig dem XU. und wollten dieselbengerichtlich ausführen: diese Könige ernannten des«wegen Richter, die die beiderseitigen Gerechtsa-men , der Ckone Frankreich und der Herzoge vonLothringen, untersuchen sollten: und diese spra-chen jederzeit für Frankreich. Man hak bemerkt,daß Franz der Erste, wie er auf den Thron ge- ^

lang- <

Conrad dem Salischen wieder mit dem Reiche ver--

rinigt.

') Einleitung.