Anfange Unterbrechung, oft sogar wiederholte Lücken und erneuerteFortsetzungen sich vorfinden. Der nncigciitliche, bis auf unsere Zeitgebräuchliche Ausdruck Kopie oder kostet, mit welchem man die Dar-stellung der zu verpfändenden Grundstücke und der auf denselben haf-tenden'ältern Schulden, mithin das, was man jetzt einen Geldauf-bruchschein heißt, zu benennen pflegte, mag wohl zum Theil von die-sen zuerst gesammelten Abschriften'der Ausfertigungen herrühre».
Zum Beweise, daß es bei der Errichtung der Hypothekenbüchermehr auf die Erleichterung der Arbeiten des Unternehmers als aufeinen besondern Canzlcikreis abgesehen war, mag dienen, daß in die-sen ältesten Protoeollen Schuldverschreibungen aus ganz verschiedenenGegenden eingetragen sind. So enthält z. B. das erste Protocoll derSchuldcanzlei'Weiningen Verschreibungcn aus dem Canzleibezirke Bir-mensdorf, weil der nämliche Mann an beiden Orten das Hypothekar-wesen besorgte und es vermuthlich für sein Bedürfniß hinreichendglaubte, wenn nur er seine sämmtlichen Ausfertigungen nachsehenkönne.
Als diese Schuldbüchcr ins Leben getreten waren, erhielt jedeLand- oder Obervogtei einen eigenen Protocollführer, und zwar denGerichts- oder Landschreiber. In einigen der größern Vogteien bil-dete» sich mehrere Canzleibezirke, auch gab es einzelne Hcrrschafts-herren, die absonderliche Schuldprotocolle anordneten. In der Graf-schaft Kyburg entstand neben der obengenannten Kanzlei eine Kybur-gischc Kanzlei in Wintcrthur; eine andere, in Fenerthalen, war fürdas äußere Amt bestimmt. Auch machten die Herrschaften Elgg , Mar-thalen und Ellikon an der Thür eigene Canzleibezirke aus. In derLandvogtei Andclsinge» bildete die unter Thurgauischer Hoheit ste-hende Herrschaft Stammheim eine besondere Schuldcanzlei. Die Ober-vogtei Horgen hatte deren zwei, die von Küßnacht sogar viere.
Das Notariatswesen vervollkommnete sich in der Folge und wurdedurch eine eigene Behörde überwacht, welche bis auf die gegenwärtigeVerfassung L'andschreibereieommission hieß. Jetzt üben zunächst dieBezirksgerichte, dann das Obergcricht die Aufsicht aus. Durch dasneueste Gesetz von 183ll ist dieses wichtige Fach vollends trefflich ge-regelt worden. Die Zahl der Notariatskreisc belauft sich nun auf 32.Passend sind einige allzugroße Bezirke verkleinert, und den Landschrei-bern ist die Pflicht auferlegt worden, in ihrem Notariatsbezirke zuwohne»! jedoch kann das Obergericht, wenn dieses nicht gegen dasInteresse der Canzlciangehörigcn streitet, dem Landschreiber den Wohn-sitz in dem Hauptorte des Bezirkes, zu welchem sein Notariats-kreis ganz oder theilweise gehört, gestatten.
Advocaturwesen.
In frühern Zeiten lag dasselbe, wenigstens bei den untern In-stanzen, größtentheils in der Hand der Richter selbst. Die Parteienerbaten sich nämlich Glieder des Gerichtes als Fürsprechen, die, nach-dem sie in dieser Stellung vorgetragen hatten, gleichwohl nachher ur-theilten. Vor dem Rathe aber waren seit längerer Zeit einige Nd-vocatcn förmlich bestellt, die daher den Namen 'Rathsredner führten.