A n hang
S40
in solchen Stellen gebraucht werden, wo sieihre Kenntnisse anwenden können, und Machthaben, alles den Umstanden gemäß anzuord-nen und auszuführen.
K r i e g s r a t h e.
Die Leitung und Anordnung des Kriegs-wesens war scbon seit langer Zeit einem Kriegs-rathe übertragen, der, unter dem Vorsitz einesHauptes des Cantons , aus Mitgliedern derRegierung bestand, die gewöhnlich zugleichOffiziere der Miliz waren, und meistens zuvor ^in ausländischenDicnstcn gestanden hatten. Ze-der Canton, und selbst einige zugewandte Orte,halten ihren eigenen Kriegsrath. Ihre Ver-handlungen bedurften, mehr oder weniger, derGenehmigung der Regierung oder des Volksum ausgeführt werden zu können. Die Be-setzung der Stellen geschah fast durchgehendsnach Familien-Verhältnissen, oder durch'sLoos, und ohne Rücksicht aus Sraats-undKricgskcnntnisse, welche doch vereint hier sounentbehrlich scheinen. Ein unverdächtigesDenspiec davon ist das naive Gestandniß einesBerners: »Warum, sagte er, hat man mich
»doch