Band 
Zweyte Hälfte.
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240
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A n hang

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in solchen Stellen gebraucht werden, wo sieihre Kenntnisse anwenden können, und Machthaben, alles den Umstanden gemäß anzuord-nen und auszuführen.

K r i e g s r a t h e.

Die Leitung und Anordnung des Kriegs-wesens war scbon seit langer Zeit einem Kriegs-rathe übertragen, der, unter dem Vorsitz einesHauptes des Cantons , aus Mitgliedern derRegierung bestand, die gewöhnlich zugleichOffiziere der Miliz waren, und meistens zuvor ^in ausländischenDicnstcn gestanden hatten. Ze-der Canton, und selbst einige zugewandte Orte,halten ihren eigenen Kriegsrath. Ihre Ver-handlungen bedurften, mehr oder weniger, derGenehmigung der Regierung oder des Volksum ausgeführt werden zu können. Die Be-setzung der Stellen geschah fast durchgehendsnach Familien-Verhältnissen, oder durch'sLoos, und ohne Rücksicht aus Sraats-undKricgskcnntnisse, welche doch vereint hier sounentbehrlich scheinen. Ein unverdächtigesDenspiec davon ist das naive Gestandniß einesBerners: »Warum, sagte er, hat man mich

»doch