Band 
Erster Theil.
Seite
481
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„Königs Joseph Napoleon geschehen, und zu diesem„Ende werden alle, so wohl geistlichen als weltlichen, De-„Horden und Königlichen Beamten ihr Amt wieder ver<„richten und ihren Gehalt beziehen.

„Art. 8. Jeder bei den Gerichten oder Verwal-„ tungen Angestellte darfseine Entlassung fordern. Wünscht„er diese; so ist ihm gestattet, mit seinem Eigenthums„die Stadt zu verlassen. Man wird ihm hierzu die„ nöthigen Passe und Sicherheiten ertheilen.

„Art. 9. Den Abgeordneten der Stcidte und„andern als Glieder der Junta des Königreichs Galicien „einberufenen Individuen soll es erlaubt seyn, mit ihrem„ Fuhrwerke nach Hause zurück zu kehren ; sollte es ihnen„indes; lieber seyn, in der Stadt zu wohnen, so erhal-len sie auf Verlangen ein Sicherheitsgeleit.

„Art. 10 . Es steht jedem andern Bewohner der„Stadt frei, sich mit seinem Eigenthume in jeglichen„andern Ort innerhalb der Grenze des Königreichs zu„ begeben.

„Art. il. Die Wohnungen und das Eigenthum„ aller aus irgend einem Grunde Abwesenden stehen unter„ öffentlichem Schutze, und diese können nach Gefallen„ wieder dahin zurückkehren.

„ Art. 1 2. Auch soll die von dem Kaiser so wohl„in Seinem als des Königs Joseph Napoleon Namen„bewilligte Amnestie auf die Besatzung der Stadt Eo<„runa, die Einwohner und alle Beamten ausgedehnt„werden. Niemand soll wegen Theilnahme an Unruhen,„ oder wegen Worte, Schriften und Handlungen vor Ge-bricht gezogen werden. Derselben Wohlthat der AmnestieI. 31