„ der Herren Offickere so wohl als der Unterofficiere und„Soldaten entworfen und dieselbe von dem General und„ Gouverneur von Coruna, Don Antonio de Alcedo ,„ unterschrieben werden, damit diese Militärpersonen in„der Folge nach den Anordnungen des Spanischen Kriegs/„ Ministers ihre weitere Bestimmung erhalten. Bis zum„ Zeitpuncte dieser Bestimmung dürfen sie sich in Coruna „ aufhalten , wo ihnen Wohnung und Unterhalt wie den,, Französischen Truppen zu Theil werden soll. Die Sec-„ofsiciere und alle Marinebeamten sind in diesem Artikel„mit begriffen und haben in Coruna die Befehle des„MarineministerS abzuwarten.
„Art. 5. Es ist den Miliiärindividuen von jedem„Grade, welche den Dienst verlassen wollen, unbenom/„men, in ihre Heimat zurück zu kehren; jedoch erst nach„erhaltenem regelmäßigen Abschiede und nach erfolgter„Bewilligung des Königlich-Spanischen Kriegsministers,„und nach der im 2. Artikel bestimmten Eidesleistung.„ Wer diese verweigert, wird als Kriegsgefangener an/„gesehen.
„Art. 6. Das Eigenthum der Einwosiner bleibt„ unangetastet; Kriegssteuern werden nicbt gefordert. Da/„gegen muß die Provinz für den Unierbalt der Bc/„ sahungskruppen sorgen. Allen milden Stiftungen und„Verwaltungen werden Schutzwachen gegeben. Die Re/„ligion wird heilig gehalten und die Diener derselben„ sollen bei allen gotteedienstlichcn Verrichtungen geschützt„ werden.
„Art. 7. Die Verwaltung der Königlichen Canzlei„soll, wie ehemals, Namens und für Rechnung des