Band 
Zweyter Theil.
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Anhang.

4. bestellte und salarirte Redner, welche wartAmtleute nennet, und der Vorderste unter it)*nett heisset der freye Amtmann. Diesesricht sitzet wöchentlich zweymal, und richtetüber Frevel, Scheltwort, Schulden, Erb uttoEigen. Man kart aber von dessen Urtheilen 0pelliren, wann es wichtige und erhebliche S^chen betrifft. Sachen die unter io. Psu»esind, richtet der Schultheiß allein in feine 111Hause. So werden auch die Testamenter vorSchultheiß, Gerichtschreiber und den 4. Aw^leuten eröffnet und abgelesen und über dett"Form erkennet. Der Schultheiß wohnet nebstdem OberstenKnechte den Capital-Executione"der Maleficanten bey. .

Die AppeUations - chammer bestehet a"vIX. Herren, nemlich 6 . Herren des Kleine"Rahts, worunter veralte Herr Bürgermchster und alte Herr Obr. Zunftmeister ordinärhegriffett sind, und z. Herren des Grosse"Rahts. Dieser AppeUations-Cammern Mzwo , welche alljährlich abwechselte. Mst"nennet sie Commissarios in Appellations-S^chen zu Stadt und Land. Diese verhören äst*Appellationen von Stadt und Land und de^diren souverainement in letzter Instanz.

Das lDttzfen-Gericht bestehet aus 5.ren des Kleinen und z. Herren des Grosse"Rahts. Dieses richtet und erkennet insen-Sachen, zumal zwischen den Vögtenden Waisen, so Klage oder Streit ist. Es flralle Monat einmal.

Das Fünfer-Gericht, für welches die ^

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