Band 
Zweyter Theil.
Seite
49
JPEG-Download
 

Anhang.

49

at

P

ftt

e"

ex

id>

>et

w*

V

%

ittf

«0

jl>e

W

i

?

Sl'O

&

f<n

ifl'

in»

E

ße

tee schwöret; daheroauch die Kriegs-GeboteM Verbote von Biet aus dahin geschehen,hat die Stadt mit denen im Erguel schoni6io. einen besondern Erläuterungs-Tra-M dieser Sachen wegen aufgerichtet.

^Das Malefiz wird in des Fürsten und der^tadt Namen verbannet und gehalten, undMret der Meyer den Stab, und haltet die^frage, hat aber keine Stimme.

. Bon den Confiscationen beziehet der Fürst fMdje Stadt f. Von derr übrigen Bussen,M über z. Pf. steigen, gehöret dem Bischoffehalbe Theil, doch nicht von allen.

. Der Meyer berufet den Kleinen Ratzt, wieMch den Grossen, jedoch auf vorgehende Er-??ntniß des Kleinen Rahts. In Nohtfällena? ""d in Sachen, so die Stadt allein an-spj. kan es auch der Bürgermeister oder"^Statthalter thun.

»>>Die Fürstlichen Mandaten werden an denuÄ er ' Bürgermeister u;rd Naht adreßirt,k'w hernach in dieser Namen publieirt, fallsHechts erhebliches darwider zu remonstriren

js, Die neu angenommenen Bürger werdenv;. 0 /$ Fürsten und der Stadt Namen beey-d?"- Aber das Bürgerrecht-Geld, wie auchx^bzug, gehöret der Stadt. ?

Die Bürgerschaft ist in 6. Zünfte eingetheilt.^Übrigens hat die Stadt ansehnliche Frey«uud Gerechtigkeiten, den Zoll, Um«Theil. gildie.