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tee schwöret; daheroauch die Kriegs-GeboteM Verbote von Biet aus dahin geschehen,hat die Stadt mit denen im Erguel schoni6io. einen besondern Erläuterungs-Tra-M dieser Sachen wegen aufgerichtet.
^Das Malefiz wird in des Fürsten und der^tadt Namen verbannet und gehalten, undMret der Meyer den Stab, und haltet die^frage, hat aber keine Stimme.
. Bon den Confiscationen beziehet der Fürst fMdje Stadt f. Von derr übrigen Bussen,M über z. Pf. steigen, gehöret dem Bischoffehalbe Theil, doch nicht von allen.
. Der Meyer berufet den Kleinen Ratzt, wieMch den Grossen, jedoch auf vorgehende Er-??ntniß des Kleinen Rahts. In Nohtfällena? ""d in Sachen, so die Stadt allein an-spj. kan es auch der Bürgermeister oder"^Statthalter thun.
»>>Die Fürstlichen Mandaten werden an denuÄ er ' Bürgermeister u;rd Naht adreßirt,k'w hernach in dieser Namen publieirt, fallsHechts erhebliches darwider zu remonstriren
js, Die neu angenommenen Bürger werdenv;. 0 /$ Fürsten und der Stadt Namen beey-d?"- Aber das Bürgerrecht-Geld, wie auchx^bzug, gehöret der Stadt. ?
Die Bürgerschaft ist in 6. Zünfte eingetheilt.^Übrigens hat die Stadt ansehnliche Frey«uud Gerechtigkeiten, den Zoll, Um«Theil. gildie.