Band 
Zweyter Theil.
Seite
50
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so Anhang.

gelb rc. die sie schon vor uraltem erhalten undhergebracht hat , und ihr vom jeweiligen neuenFürsten bestätiget werden müssen. So schw^ret ihr auch der Meyer.

Die Anzahl der Kleinen und der GrossenNähte ist nicht fixirt. Sie werden sämtlicvmit freyer Wahl von Raht und Aueschüsseberwählet, alljährlich aber an dem sogenanntenLeydtage bestätiget oder auch entlassen.Ausschüsse aus dem Grossen Raht sindvon jeder Zunft 2.

Das ordinari Praesidium im Naht fühwder Meyer und nach ihm der Bürgermeistes'Wann auch Sachen abzuhandeln find, so ^Stadt sonderbar und allein angehen, so ttitwder Meyer und alle die, so ein Fürstliches 9 ^;tragen, abtrete»,. Die ordinari RahtstEsind Mittwochen und Samstag.

Auf den Bürgermeister folget der Pennet'unter dessen Panner auch die Landleute im Ctguel gehören, als welche auch zum ParEvon Viel schwören müssen , wie schonmeldet.

Die Stadt hat auch ihr Chorgericht, 2ündere Evangel. Städte, darinnen nicht deFurstl. Meyer, sondern ein sonderbarer ChArrchtev prasidirt, welcher 2. Prediger, 2. W,ie und 4. Grosse Nähte zu Beysitzern hat.

An Civil - oder Schuldsachen geht die Wpcllatlvn seitdem Tractat von An. 1612. E

Raht für Näht und Bürger, die dann &&nitive sprechen. ^