Band 
Zweyter Theil.
Seite
22
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Sydgnoßische

»fu« WalliS. Der Bunds-Brief ist gegebenZünd der Lucern, Mittwoch vor St.Thomä, lszz.^ 8ijLrkemit rinnen abgeredt worden: . _ %

Wallt-, i. Das alte Land-und Burarecht/sovi"'

Orth Lucern, Ury und Underwalden, mit $s. Zehnden, Gambs, Brieg, V>sp, lesund Svders, vor diesem gemacht; solle v>^ ft (mit in allen seinen Articklen erneuert und v'> tetkräfftiget seyn, doch mit folgendem NaEund Erläuterung. Es solle auch solches / '' es,dieser nachbeschriebencn Maß erstrecket t\\

auff die 4 . Orth Schwvtz,Zug,Freyburg E so

Solothurn, und missten Bischoffvon ©J g,ten und die zween Zehnden Leuck und b<r. SambtlicheParthcyen sollen freunv>'7und brüderlich miteinandereu leben, obnE c>

gerey und arge List, einanderen vor ^

warnen, und Nutzen beförderen. $

3 . Wann ein oder anderes Orth von ) ymand mit Krieg überzogen, und an ihren tiden beschädiget wurden; sollen die übrige" /,bigem getreulich zu Hülff kommen und 0 ''fei» schirmen, und in diesem Fahl, solle u \Theil mit dem gemeinen Feind Frieden "eben, ohne Gunst und Wissen der übrigen^ j4- Eine Parthey solle die andere bey »i \Religion und alten Römischen Glaube " v \schützen und erhalten.

5 . Jede Partbey solle ihre Hülff in ihr* jeiglwn Kostet» thun unt schicken.

6. Die Todschlager solle»» gestrafft wero.

-n denen Enden, da der Todschlag

7. Kein Theil solle des anderen UnderA,