Band 
Zweyter Theil.
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Eydgnsßische

Wann zwischen den beyden Städten ^künfftigStößundSpän erwuchsen, alsk^sollen sie mit ihren gleichen Sätzen an

Sensen erscheinen, und wann die StattKläger ist, so solle sie ein Rahts-Glie.r 'LUry oder Schweiß zum Obmann erwov'<Wann aber die Statt Freybnrq Klaget',so solle sieden gmeinen Obmann nehmen^den Rahts, Gliederen von Zürich oderÄscl. Derselbe Obniami solle seines Evd"'^gesprochen seyn, und zu dieser Sachaber seiner Oberen Raht darinnen nistn»brauchen, wohl aber anderer kluger unb .^ständiger Männeren, und solle die Urtbstnerhalb 6 . Monaten herauß geben. (S£uauch gleich anfangs mit und rieben den^Asitzen, umb die gantze Streitsach und JE*verfochten wird gleich anzuhören. Dieses'^tel desObmanö halber, solle sonsten allst'benden Burgrechten, Bündten.FreylMunnachtheilig und unvorgreifflich seyn-Es entstuhnd aber gleich darauf ein a ^Spähn wegen des Obmanns in denrungen, die sonderbare Personen an (f yre der Städte haben, indem die Stadt sbürg obigeErläuterung nicht wollte daVN'A,ten lassen, sondern bey dem Inhalt des -Burqrechts zu bleiben vermeynte. DeMAdie Xl. Lobt. Orte diesen Äusspruch g^/Daß nämlich in solchen, Favl, der O«'solle genommen werden an dene Ortvst'' &auf Weiß und Form, als obgemclt. ABaden den i;. Decemb. i540* $

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