Band 
Zweyter Theil.
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Epdgnoßische

Hirß, abfolgen lassen. Wurden aber die Ägnoffen Korn in anderen Landen kanffewEsolches durch das Hertzogthumb führen 1#solle solches frey von aller Anfflag passi§.Gleicher gestalten sollen die MeyländEUnderthanen, in Ansehung des Zolls,delschafft, Durchführen rc. in denen El)dg>^fischen Landen gehalten werden. ^

2 . Das in TeMschland, zu Eleven im wLlin, oder an andern Orthen gekauffteberührende; solle dessen Durchfuhr gleich'^,,

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frey seyn. Wann aber die Evdgnosse»//',

Saltz von gemelten Orthen her bekomen ^ten, so wil fie der Keyser aus demthumb mit Zollfreyem Saltz umb einendenlichen Preiß versehen. . , J

z. Alle der Evdgnvsscn, im 57 »ertzoE',Meyland,vor diesem gehabte Privilegian^ *hellen für allerhandStands.PersonenM^.leuth und ihrer Wahren, Botten,sollen hiermit bestätiget,und deren freyet^,und Verkallff gegonnet seyn; allein voE^ten den Zoll innert dem Graben derMeyland, welcher jedoch über das alte vkommen nicht solle gesteigeret werden. -4. Die Underthanen des HertzogMwfich in dieEvdgnoßschafftzu wohnen ,wurden , sollen obiger Privilegien und o lHeiken nicht geniessen.

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5 . Zu Verhütung alles Betrugsfährden, sollen die Eydgnoßische KaE ^keine Gesellschafft oder Kauffs-Gememi^gmit Fremdck machen, die in dieser ^iit» I

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nicht begriffen sind.