Band 
Zweyter Theil.
Seite
45
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Dunds - und Staats - Historie. 45

Wann sunderbahrePersohnen aus beyd-„Aen Underthanen Spruch und ForderunghAuen sotten, so solle keine Parthey die an-h^ Vefften, pfänden noch verbieten; sondernt^'liger solledenBeklagteu vorseinemRich-»»Alagen, und dieser solle innerhalb Mo-vr>°?sit gut Recht halten. Wurde aber einH^liehr Orth der Eydgnoßschafft mit demalSd^gen von Meyland Streit bekommen;

sollen die Sachen vor gleiche Sprü-dirs»?? befttmbten Orthen kommen, und datry»ilcb in ihrem Urtheil gleich zertheil-sie einen Obmann, aus den dreyen^nd?n,oder ausdemLandWallis erwöhlen,was dieser spricht,bey dem solle es bleiben.gs,^'.^edes Theil solle dem anderen,seine we-Y^Adlichem Verbrechen Landflücdtigen^ Manen, auff Abforderen, außliefferen.iien j^ie Güter, so beydes Theils Undertha-, des eintwederen Theils Lands fertiget,5 ^MAbjuqs undBeschwärung frey seyn.frey'^vder Theilen Zugehörige, sollen sicherdandl» unbekümmert, indes anderen LandÄenn? und wandten, auch einanderen alle"n^und Nachbarschafft erzeigen.

Eydgnossen halten sich vor alle ihre1, Zündle, Traktaten, Brieffund Siegel,layg d.^le diese Vereinigung währen, soNach s^kyser Carl V. lebet, und vier Jahr«,?"nem Tode.

w GiÜFHunrich II. in Franckreich hatte sich11 ^ cr Protestanten inTeutschland,empfangener Eifersucht über die hoch

aiiwach-