Band 
Zweyter Theil.
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48
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48 Eydgnoßische

unbedachtfame Hitze sich erweitern woMAber durchVernuttiung der übrigen Eodg^'fischen Orte, wurden obige Städte rvicffrum vertragen, und das zwischen ihnen «Jj «j,Ewiges tende Bürgerrecht erneuert, und in ein elESÄ verwandelt worden. Es ist solches datirt ^fchenBern Dem, den arrdern Sonntag nach dem new' dxund Genf, Jahr, An. 1558. folgenden Inhalts:

An. is;8. i. Nehmen beyde Stätte cinandere»»auffrechten, ewigen Mitburqeren an,undvcpflichten sich gegen einandernTreu undVAbett zu leisten, Nutz, Frommer!,Ehr undW^fahrt zu fördern und Schaden zu wenden, a'alles das zuthun und einanderen zu btufjwas treuenMitburgeren zustaht undgebE,

2. Wann die Statt Genffvon jemandgegriffen, verletzet und beschädiget rourtf/;^der Statt Bern Hülff anruffet; so „jStatt Bern, bey ihren Eyden betrachte»^" j,überlegen, ob dieBeleidigung unbilltch Ederrechtlich,und in diesem fahl derStatM„ykräfftige Hülff,Schutz undRettung td»^,leisten. Dergleichen solle die Statt Ge'Mtgen der Stadt Bern thun, und jegliche^^solle in solchen Fählen den halben Koste" ^gen. Wann aber eintwedere Statt vonandern einen Zusatz in ihreStart Sch^E.Mbegehret und erhallet, so solle sie solche«

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allein zahlen und besolden. „.„Mit

3. Beyde Stätte sollen bey ihrenLeuthen, Rechten Gerichten, Fre»)»^/

Bräuchen ».völlig verbleibememandert ^

bey, wie auch bey der erkandren Cvang^e/