so
Eydgnoßische
Schulden, die von Frembden erhandletden, ist abgeredt, daß solches inskünfftigetod und hin seyn,und kein derStattBern U' Jverthan in der Statt Genff und Gebieth iksänglich eingelegt werden, als um solcheS^,den, die innerhalb der Statt Genff Ss>uvrainitäts-Bezirck gemacht und aufgerEworden und gichtig sind, auch darinnen siE..Schuldner außdrucklich zum gfärrglichenE'''leger, verpflichtet. Sonsten aber mag manSchuldner, oder dessen Bürgen wohl heEoder pfänden, und wann solcher aus dem ^reff entwiche, so solle er von den Ambtlent^derStattBern wieder dahin gewiesen werdAwo die Sachcheschebn, und wann alsdann Jj,Schuldner innertMonatsfrist, sich mit seinesGläubiger nicht absindet.mag dieStatt E'!wohl denselben gfänglich einsetzen , biß daß [.vernügsamb begegnet. In anderenFahleN/'jemand sich gegen der Obrigkeit freflend vegreifft, ist selbiger »«abgestrickt , den SJJLgfänglich einzulegen, auch die malesitzn^Persohnen anzuhalten und zu straffen. DU,Artickel wegen des gfänglichen EmlegenS/le beyden Stätten gleich gelten.
9. Jede Statt solle der andern w
mit ihren Gütern und Kauffmannschall^ihren Landen schirmen, und frey sicherleyth geben. *
10. Die Bürger der Statt Bern sollen^,derStattGenffZoU undGleitsfrey seyn''-^,
die ihrerr,so sie im vergangenenKriegcrovet ^
hierinn unvergriffen. Hingegen soUen^e^^