Band 
Zweyter Theil.
Seite
51
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Bunds * und Staats - Historie. ?i

^nff, in deren von Bern Stätten und Lan-Zoll und Gleich , wie vor Alters bezahlen,j. *, DieLöb der zinßbahrcn, oder sonst Le-pureren, so eineStatt oder ihreAngehörigeMer der anderen hat/ sollen bezahlt werden,tzj/v Wohnlichem Brauch der Orthen, woE Güter gelegen sind.

h.?2. Der leibeignen Leuth und derenGüter2' ^lle ein jedes in seiner Arth und Natur^wen und dteBurger einer jeden Statt,wel-s.,,vergleichen lcibetgncGüter besitzen wollen,lei? ihremLehen-Herren die schuldigePflichtA oder sich der Frevung halber mit sei-m Willen abkauffen und vergleichen.o cf *3* Weilen auch die Statt Genff dahinchet, daß wann ein leibeigner Mann, außbenachbarten Landen,in ihre Statt zeuchtsein ^«en Jahr und Tag wohnet, und vonfr,n ? Herren nicht abgefordert wird, selbigerJ leve, als solle es darbey verbleiben,tfoll; Hingegen behaltet sich die StattBern^Übende güldene Bull, Brieff, Siegel»reyheit vor; also daß. wann einer ihrerses ^ünen in die Statt Genff zeucht, und die-bx^r Statt Bern kund gethan wird, so istben^H^ab und Gut ihren verfallen, und ba-ten ^""vch das Recht ihn wieder abzuforde-Widerred und Hinderung derStatt

dga!; Der Edelleben balber, so ist abgeredt,ch»^Menige,so von wahrem unwidersprechli-»h^Del find,der Edellehcn sollen gnoß seyn^vuffertem Diejenige aber, so nicht vonD * Ade-