Band 
Zweyter Theil.
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Eydgnoßische

f. Kein Theil das andere pfänden o-er^ ^

ten,als umb gichtige und kundltche Scb»>^ >,e x6. Gewerb, Handel und Wandel solle ^ w'

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und sicher sevn, ohneHtnderung derRel>E.> k

7 . Keil, Theil frembde Ansprachen M ,

das andere an sich handeln. . tzy

8 . Keines Theils Undcrthanen für sich “ h»bsten gewaffnete Versamblungen halten. ^ bet

9. Zoll und Gleyth solle alter GewahE'nach bezahlt werden.

10. Der Frucht-Paß solle frey sevn. ^

11. Die von Genff sollen sich, so lange ^ser Vertrag währet, mit keinem freE'Fürsten verbinden, und derHertzog unge^Leret, jedoch nur mit seiner gewohnMHoffstatt, in Genff kommen mögen,

12. Wegen der Souverainität und Mt «adiction St. Victyrs und des Capituls/ '2der deßwegen durch dieRahts-Gesandten^Dasei An. ^44. gemachte Spruch bestesdoch jedes Theils Rechten ohne Schaden«^ k

Zu gleicher Zeit wurde auch eine 2 ^°}% «nzwischenSavoye und Bern auf 2v.Jahr }% ch?

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aufgerichtet, und in dieser Stadt offen

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Mworen. Hernach begehrte der Savov"^Munster auf einer gehaltenen Tagfatzungd,e ubrrgen Eydanosiischen Orte, sie soUt cl1 <4temnm VI CatbolifchenOrtenvornisaufgerichteleDundniß mit eintreten. Es ^de aber dieses Ansinnen von den Orten in W (

vacht Und ad referendum genommen. b^Die beyden Städte Bern und Solothur' t

finden auch für nöthig und nützlich, ib^,

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