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Eydgnoßische
f. Kein Theil das andere pfänden o-er^ ^
ten,als umb gichtige und kundltche Scb»>^ >,e x6. Gewerb, Handel und Wandel solle ^ w'
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und sicher sevn, ohneHtnderung derRel>E.> k
7 . Keil, Theil frembde Ansprachen M ,
das andere an sich handeln. . tzy
8 . Keines Theils Undcrthanen für sich “ h»bsten gewaffnete Versamblungen halten. ^ bet
9. Zoll und Gleyth solle alter GewahE'nach bezahlt werden.
10. Der Frucht-Paß solle frey sevn. ^
11. Die von Genff sollen sich, so lange ^ser Vertrag währet, mit keinem freE'Fürsten verbinden, und derHertzog unge^Leret, jedoch nur mit seiner gewohnMHoffstatt, in Genff kommen mögen,
12. Wegen der Souverainität und Mt «adiction St. Victyrs und des Capituls/ '2der deßwegen durch dieRahts-Gesandten^Dasei An. ^44. gemachte Spruch bestesdoch jedes Theils Rechten ohne Schaden«^ k
Zu gleicher Zeit wurde auch eine 2 ^°}% «nzwischenSavoye und Bern auf 2v.Jahr }% ch?
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aufgerichtet, und in dieser Stadt offen
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Mworen. Hernach begehrte der Savov"^Munster auf einer gehaltenen Tagfatzungd,e ubrrgen Eydanosiischen Orte, sie soUt cl1 <4temnm VI CatbolifchenOrtenvornisaufgerichteleDundniß mit eintreten. Es ^de aber dieses Ansinnen von den Orten in W (
vacht Und ad referendum genommen. b^Die beyden Städte Bern und Solothur' t
finden auch für nöthig und nützlich, ib^,
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