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Öunbs* und Staats - Historie, ei
befchäfftiget wären/ oder wurden / als-sollen sie zu gesagtem Auffbruch desfchl'5 6 nicht verbunden seyn, oder wann esL® n ^lchehen, solle der Pabft auf ihr Abfor-mn, solches wiederumb lassen heimziehen.^ Dieses Volck solle weder zu Belage-Du, noch auf dem Meer gebraucht/ auch^ Feld nicht getheilt werden.
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Bas die zu Rom, Bouonien und Ra-dem Pabft auffwartende Schweitzer-betrifft; so solle der HaubtmannPabft ernennet werden, aber vonseyn , und in eigner Persohn dienen.
Cg.7- Die Guardy-Knecht sollen gebohrenegertt >tzer seyn/ und deren Zahl nicht verrin- 1der^l^vhl aber/wann dem Pabft beliebig,
Abret werden.
Streitigkeiten zwischen dem Herzoged„^?voyen llnd der Stadt Genf wurden .„Äsdu auf ay. Jahr erstreckten Vertrag, 8W,legt A.^uttelung der Stadt Bcr»/ hinge- und Gen!
x An. l s?o. deren Inhalt ist:te»,'Solle guter Fried und Einigkeit gehal-z A alles paffirte vergessen werden.
Yyd^.vlle Genff in Genuß ihrer Freyheitendeeb.'Figcn Staats die 2^. Jahr über ruhigr»i ob., jedoch dem Rechten der Parthey-
^Machtheil.
ley ^^Ern Theil des anderen Feind, Rebel-lich h^Widerwertige in seinem Land offent-
s°lle'^^ nber derReligion wegen entwichen,Äiljrfe^!' schuldig seyn, einanderen auß-bn. 5, Kein