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Exdgnoßifche
16. Der Bischoff solle, so lange diese 23 »jS
nuß währet, ein Jahr umb das ander, *>>'auffrechten und verständigen Mann, von »Lbesagten Orthen, Abwechslungs weiß, Pnem Raht und Diener von Huß nß nehw'»Es wäre dann Sach, daß der Bischoff^Orth begehren wolte,ste solten ihme selbst^solchen Mann geben, dann das sollen fitdann zuthun schuldig seyn, und der gegevsoll dem Bischoff als seinem Herren WÄt»doch mag er nützit desto weniger beydenlichen rrnd gewöhnlichen Hußhaltunöanheimisch halten; so vfft er aber erffr^.^wird, solle er in des BischoffsKosten ko^„/und reysen, wohin man ihn erforderet.Bezahlung solle seyn 20-2. Pf. Baßler/ j jiStabler; und wann er auf der Revß ist^'/ihn der Bisthoffmit Futter undMahl,und Eyscn kostfrey Halter». .
17. Diese Büudnuß solle bestehestBischoff Jac. Christoph, lebtmnd die 3 <L{(ein anderer Bischoff erwöhlt mrdwird, auch 2. Jahr darnach, in welcherdiese Bündnuß solle erneueret werden.
18 . Beyde Theil halten sich vorBündle, Verpflichtungen urrd
gen, auch alle ihreRechte undFreyhem''aber jemand aus den Vorbchaltenen , ynTheil der Verbündeten, es seye gleich"'^,,,!gion oder anderenSachen, wider REBillichkeit beschwören oder angreiffen/' ^RechtlichenErbietcns nicht sättigen wom-' #dann solle ohne einiges Ansehen des
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