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^unds p und Staats - Historie. 67
gesprochene seßbafft ist, oder dahin dieSachs^ret. Wann aber einer in des anderenHerr-s» besten Freffelthat bufifällig worden,
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ruMUichen Ve'rgleichung,oder zumRechten"ellen schuldig seyn.
th. b Wann aber der Bischoff und die Or-y,,Abt oder jedes besonder, in Zweytrachts^vtreit verfielen, darnmb sollen fie beyder-dr,, 'uden nächsten 14 .Taqen.wann einTbeilgen, eren erforderet,gelmSolothnrn znTa-toith mm m 4 ' filetche Sätze, und einenWl ’ Obmann,den die Satze bey ihrenEv-dc„!," 8 deö Bischoffs, oder der Ortben Lan-bi e AvLeuthen nehmen sollen. JmFahl aberglxj^^e stch wegen des Obmanns nicht ver-ririen ändern ein Theil diesen, der andere«l,« Mderen vorschlagen wurde; so solle einerdliv/En zwey vorgeschlagenen Obmannen,u » ^oofi erwchlt werden,sej^^ Kein Theil solle dem anderen noch denle <bta AH- oder Weltlichen,an ihren gutenbrqnMmgen lobl. altentzerkommen undGe-% ^'Änderung oderJrrung thun. WannriWiiMischoffs Leltthe,fich unrechtmäßiger"Gebräuchen behelffen wolten, sollen^kltenOrth,sie davon und zu derBil-i k § Weißn und zu halten schuldig seyn.hy, ch Kem Theil solle des anderenUndenha-^"gehörige zu Bürgeren, oder ipseye>>w.nnd Schirm auff und annehmen; ESSachchaß fie haußhäblich under dieKey- 2 „ 7 "gkeu ziehen wolle,alSdann solle der«ug zugelassen werden. 1 *+