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mitten, sollen die von Bern nicht verbündtseyn, ihme einige Hülffe zu thun. . Sf
3. Sondern sie können ihr Volck, das st.in des Königs Diensten haben, naherberuffen, und der König solle verbunden stv"'solche mit Pässen zu versehen, und nachdem,sie bezahlet, frey und ungehtndcret fortziehe»lassen.
4. Betreffend den Päbstl. Stuhl und.dst'Collegium der Cardinälen, so lasset der Pfzderen von Bern Protestation gelten, daEnämlich mit Anhencknng ihres Siegels an v»»offene Bunds-Brieff, derselbigen beygestdtUbene Tittil,keineswegs erkennet haben wotl^und daß sie anderster »richt schwören sollest-^
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Etliche Jngleichem haben die Städte Zürich, 3 *^
SÄ 6 ' bürg und Schaffhausen, dieses Waadt-E
Davs de ln den ewigen Bund aufgenommen, und dAVaud in wegen Brief undSiegel von sich gestellt.
Bund auf. fern Exempel folgte Glarns nach und erklär^sich schriftlich gegen Bern unterm 12. ütir
AN. Is84.
Es bemühete sich auch »richt nur allein i&JStadtStraßburg, sondern auch dieBündm,in den EvdgnößifchenBund aufgenommenwerden,sie konnten aber nicht darzu gelangM«Hingegen fanden die StädteZürich, D^'undGenffürrahtsam und nützlich,eine »«KZürich, Schtch-Bündniß mit einanderDernund teil. Der Bunds,Brief ist datirt, Zr'rrich de"Gens 3 Q. Aug. An. 15 84. folgenden Inhalts:
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