Band 
Zweyter Theil.
Seite
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58 EydgnoßLsche

trags benügen; Also, daß man in ZweytraAund Streit, in welchen die beyden Parthey'gegeneinander geratzten möchten, innereMonatsfrist, nachdeme der Kläger solches^,fordert, gehn Baden solle zu Tagen kommt'vor vier gleiche Sätze, und im Fahl nicht vr.gleicheres, solle der Kläger,auß den Nähten^,beklagten Theils, einen gmeinenObm^erwählen, der solle in einem Monat herv»seine Meynung von sich geben.

3 . Kein Theil solle das andere heffcenApfänden, als den wahrenSchuldner undDugen; sondern ein jeglicher solle sein Rechtschen an denGrichten, wo dieSache hingev^ '

4. Beyde Theile sollen einander freye,"fene Straß halten, und feilen Kauff gestatt^zur Nohtdurfft und nicht weiter zuführen -*sollen auch die Zölle in dem alten verblE^

5. Wann inskünfftig eintwedererTht''!.^wurde ferners mit jemand verbinden, Msolle dieser Bündnuß unschädlich seyn. _..p

6. In gemeinen Kriegen, solle keine

theyFrieden machen ohneVorwissen unv^begriff der anderen. . $

Savoyi- DieStadtG enf sich auf den zuvervum^jch^^schloffenen Frieden verlassende, versäheM GenfUichts arges gegen Savoyen, und war a,Mßlmgl.zimllch sicher; sie wurde aber bald gew^daß papierene Briefe schwache Kraft yav „herrsth-und Land-begieriger Fürsten Absi"^Und Anschläge zu Hinterhalten; müssen ^Herzog Carl Emanuel eben zu der ZessV.F«em sseimlichm Anschlag umgieng, die

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