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■fcunbe - und Staats - Historie.
kdeb??^agl. Die Auffsagunq aber solle ge-iva>«, xEndigungdes i rteu Jahrs, undn^ "?leses nicht geschihet, so solle die Bünd-»kraus i2.Jahrerstreckt seyn. Wann^ i2. Jahrs auch nach gesche-Kxj//ustkulldung, eintwederer Theil noch imtzf.jZ und Noth steckte, so solle und mag er dieCl stn Volchoder an Gelt noch ferners ge-rr zu Abtreibung aller Gefahr.
Wann die verbündete Partheyen inaba^cht geriethen, die gütlich nicht föntewerden; so solle man naherChur inSäk-" iu Tagen kommen vor 4. gleicheEvnn-^ ?ud wann diese sich nicht vergleichenjedes Theil einen unpartheyischentzvya " nennen, und von denen durch das2^m Obman>l genommen werden.svh„Il, Ansprachen aber, die sondere Per-
ser einander haben, solle derAuspre-" ? gehörige Grichte gewiesen werden.
! mit ann eintwedere Parthey ins künfftig^ud eine neue Bündnuß und Vereinr-iyej^^chet, solle selbige dieser gegenwärtigentegu. n ; Sonsten aber sollen alle andere alte-^ ffi £ und Verpflichtungen vorgehen.l ?o/, wurde den 12.Ianuar.An. »«**«•
Nach ‘JJJ?ul>icherneuert, und denArtickeln2 ^u.wlgender Erläuterung wiederholet.
EvNn^ j b diAepublie 4220. Mann werben ,
^ 2o 0 § 2 Regimentern jedes K lv. Fahnen^ann'^vfen, zum minsten aber 2000 . unbder On^Obriste von einer Statt ist , so solleLieutenant von der anderen seyn.
Wann