Band 
Zweyter Theil.
Seite
110
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HO

17 .

Eydgnoßische

.. Wann eintwedereder beydenSE^ ^in Krieg geriete so solle die Republie aus L J!gelten, jeder Statt absonderlich, mouK >bezahlen an den Kriegskosten 4222. Veiw^Nische Ducaten, und zwar anfänglich L.Monat in jede Stadt liefferen; Wurde ^ i 1der Krieg länger anhalten, so solle M

der für z.Monat liefferen; darüber solle %der Republie fleißige und getreue Rech'!^ ,halten, und nach geendigtem Krieg das v" ^ge wieder zustellen. ~ . $ ah,

18. Es solle auch die Republie ur jede ^ ^

beyden Stätten legen 562. Harnisch ^ ^722. Büchsen , gegen einem Revers /»j.Gebrauch der Stätten, die sollen solche a ^im Stand erhalten. ^ ^

19. Kein Theil solle in gmeinen M' A

ohne des anderen Vorwissen und Eiu^ö ^Frieden machen. sJ 4;

20. Die Republie mit, so langej',Bündnuß wahret, jeder Statt jährlichEnd des Jahrs für Pension bezahlen 4Venetianisthe Ducaten.

. 2i. Der beyden Statten Bürgerverthanen, sollen frey und sicher vor allerquisition in dem gantzen Venetianifchen ^bieth wandten, wohnen und ziehen. EbenFreyheit und Sicherheit sollen auchdieD ^tianischenUnderthanen geniessen.kein Theil an solchen Orthen, etwa» udie Religion reden, disputiren oder tl)«''^

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