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Eydgnoßische
21. Wan dreEydgnossen ein oder andersUbelthäter auff die Galeren eoudemnirten,'solle der Herr Gubernator zu Meyland f®‘dig seyn, ihnen solchen an den Gräntzen alMnehmen, und einen Uhrkund zuzustellen, ®und wohin er seye aelieffert worden. ,
22. Diese Bündnuß solle währen so laAder König Philipp IV. und sein Printz lcve"werden, und 5. Jahr nach bederen Tode.
23. Wan der König die versprochenen Mlichen Pensionen nicht richtig bezahlet, sonv»^lasset zwo unbezahlt zusammen kommen,
in der Evdgnossen Belieben stehen, in dmBündnuß zu verharren oder nicht.
24. Alle älteren Bündnuffen und VerE,Lungen, sind beyden Partheyen vorbehalte»außgcnommen in Glaubeus-Sachen. ^ ^
NB. Hernach wurde der in dem 22.
ckel genennte Prinz Don Balthasar
austzerichteten Aeve$0
den 17. Iun. An. 1664in diese Bündniß mit eingeschlossen.Sonsten enthielte sich noch immerdar
trauen und Widerwillen unter den Lob». ^ten, weßwegen oftmalige Tagsatzungen ■ LZusamenkünfte gehalten wurden, allein nrentheils ohne Frucht. ,.^#1
Klaqden Es führten sonderlich die EvangellI ^gel.Exoq- Toggenbiw'ger grosse Klägden und BesEj,genbur- den über den Hru.Abt von St. Gallen, albscr * cher sonderbar unruhig, Uneydgnoßiscl) .gegen besagte Landleute allzuhart und m ^sich erzeigte. Massen diese nicht wollen s eit1 ^