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Exdgnoßische
sten, den Evdgnossen zu Hn-ff schicken to&Schützen zuFüß,odcr monatlich darfür 'Crorren. Oder aber 300. Schützen zu Moder jedes Monats darfür zooo. Cronen,»'sollen die Evdgnossen jedes mabl dieWabl ^den, ob sie das Volck oder das Gelt lieberlen,auch zusammen allerzoo. oder jedes^nats darfür 8022. Cronen. m
6 . Wann die Lobl.Orth lmder einanderStreit geriethen, so solle der Hertzog, wann«darzu gebetten worden/schuldig und verbw^seyn sich zu befleissen,dieselben Spän,wo n>v»lich in derGüte zu vertragen. Wann aber o>ses nicht verfangen wolle, so solle der HA.Idem angetasteten undRecht begehrendenT^zum Rechten verhelffen, und wo der aMTheil nicht wolte des Rechten geständig nv.,,so solle derHertzog demAngetastete seinefe schicken. Also solle es auch verstandet! ( f (llden, wann derHertzog mit einem oder etlt^Ortherr in Streit und Spänn geriethe
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7. Ein Theil solle dem anderen, fü^^As,
schickende Hüiffsvölcker. ihre Starte, *ser, Häuser, rc. offen halten, außgenosiren a ^desHertzogerr Seiten, d-ejenige Kestungkn'^eine beständige ordenliche Besatzung grh^
8 . Wann aber eintwederer Tbeil stlb 8in ihrem Land mit Krieg beschwärt, sollehigec zu obbesagterHülffnicht verbunden«mächtig seyn,ihr Volck wiederumb heim i"
9 . KeinTheil solle in den gmeinenKrieg^
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